Ladungssicherung

Lkw transportieren täglich unzählige Tonnen über Europas Straßen. Nicht nur die Menge der transportierten Güter, sondern auch die Länge der zurückgelegten Wegstrecken steigt stetig. Um hierbei Unfälle und Risiken zu minimieren, ist eine verantwortungsvolle Ladungssicherung für Lkw-Fahrer unumgänglich. Fällt diese mangelhaft aus, so wartet der Lkw-Bußgeldkatalog zur Ladungssicherung mit empfindlichen Sanktionen auf.

Die Sicherung der Fracht im Lkw und in Fahrzeugen generell ist gesetzlich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeschrieben und es gibt zahlreiche Normen und Richtlinien, die beachtet werden müssen. Diese gelten sowohl für den professionellen Güterverkehr als auch für den Pkw-Fahrer im eigenen Auto. Wird eine Verletzung der Straßenverkehrsordnung oder der geltenden Normen festgestellt, so drohen teils empfindliche Geldstrafen. Kommen Personen zu Schaden, können auch Haftstrafen die Folge sein. Dabei liegt die Verantwortlichkeit nicht nur beim Fahrer.

Beladung Lkw
Um den sicheren Transport einer Ladung gewährleisten zu können, müssen alle Beteiligten (Fahrer, Spediteur, Verlader, Versender) sich ihrer Verantwortung bewusst werden. Durch unzureichend gesichertem Ladegut wird nicht alleine der Fahrer gefährdet, auch unbeteiligte können bei einem Unfall schnell zu schaden oder gar ums Leben kommen. Die weitverbreiteten Ausreden „keine Zeit“ oder „das haben wir schon immer so gemacht“ können schnell verehrende Folgen nach sich ziehen.
Die Richtlinie VDI-2700 „Ladungssicherung für Straßenfahrzeuge“ müssen immer beachtet werden, damit wir alle ein gutes Stück sicherer auf unseren Straßen unterwegs sein können.

Verantwortlich für die Ladungssicherung

  • Fahrer – vor und während der Fahrt
  • Spediteur – Fahrzeughalter
  • Hersteller – Versender
  • Versandleiter – Verlader

    Evtl. auch der
  • Entscheider für die Verpackung
  • Besteller von Fahrzeugen und Hilfsmittel
  • der Gefahrgutbeauftrage

Der Fahrzeugführer ist zur Kontrolle der Ladungssicherung verpflichtet, auch wenn eine dritte Person das Fahrzeug beladen hat. Notfalls hat er die Durchführung der Fahrt zu verweigern!

 

Diese Pflichten bestehen für den Fahrzeugführer während der Durchführung des Transportes:

  • Pflicht zur Kontrolle der Ladungssicherung und Lastverteilung vor Fahrtantritt
  • Pflicht zur Kontrolle und Nachbesserung der Ladungssicherung während des Transportes
  • Pflicht zur Einrichtung des Fahrverhaltens auf die Ladung

Der Fahrzeughalter ist für den ordnungsgemäßen Zustand und für die ordnungsgemäße Ausrüstung des Fahrzeuges verantwortlich.
Der Verlader ist nach dem Gesetz zur Ladungssicherung verpflichtet, er darf die Verantwortung nicht an den Fahrer abgeben. Wurde im Betrieb keine Person zur Ladungssicherung benannt, kann die Verantwortung über den Vorgesetzten bis zur Geschäftsleitung reichen.

Sicherung der Ladung

Beim transportieren von Ladung auf der Straße ist das Ladegut so zu sichern, dass dieses beim Anfahren, Bremsen, beim Durchfahren von Kurven und bei plötzlichen Ausweichmanövern nicht verrutschen, nicht wegrollen oder gar von der Ladefläche fallen kann. Auch muss es nicht sein unnötigen Lärm durch das Ladegut zu verursachen.

Gegen diese Krafteinwirkung muss im Straßenverkehr gesichert werden:

Ladung Kräfteverteilung

Vorwärts wirkende Kräfte      0,8 G   80% des Ladungsgewichtes
Rückwärts wirkende Kräfte   0,5 G   50% des Ladungsgewichtes
Seitwärts wirkende Kräfte     0,5 G   50% des Ladungsgewichtes

Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Der § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verfügt, dass jegliches Transportgut sowie Werkzeuge und Geräte für die Beförderung so zu sichern sind, dass sie weder bei Ausweichbewegungen noch bei Bremsmanövern oder einer Vollbremsung rollen, umfallen oder verrutschen können. In Paragraf 22 finden sich zudem Informationen zu überstehender Ladung, bis zu welcher Grenze diese erlaubt ist und wie diese im Straßenverkehr gekennzeichnet werden muss. Auch die Verursachung von vermeidbarem Lärm ist eine Ordnungswidrigkeit. Zu beachten ist zudem der § 23 „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“, der detaillierte Informationen zum ordnungsgemäßen Verhalten des Fahrzeugführers enthält.






Regelungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

In der Straßenverkehrszulassungsordnung finden sich im § 34 Vorschriften zur zulässigen Achslast und zulässigen Gesamtgewichten sowie in § 31 und 34 die Verantwortlichkeiten für den Betrieb der Fahrzeuge. Ebenfalls zu beachten ist das EU-Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, welches festlegt, wie Lkw-Fahrer für ihren Beruf qualifiziert werden und welche Kenntnisse ihnen vermittelt werden müssen.



Die VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“

Die Richtlinienreihe VDI 2700 (Verband Deutscher Ingenieure) bildet seit dem Jahre 2004 das Grundlagenwerk der Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Die Richtlinienreihe ist seitdem das Leitwerk für Berufskraftfahrer, Spediteure, Fuhrunternehmer, aber auch für Richter und Ordnungsbehörden. In ihr finden sich technische Regeln für die richtige Ladungssicherung im Lkw. Darin wird beschrieben, welche Kräfte während der Fahrt auf das Frachtgut einwirken und wie diese dem entsprechend gesichert werden können. Zudem enthält sie Anleitungen, Verfahrensweisen und Berechnungsmodelle für unterschiedliche Transportträger, Ladungstypen, Ladungssicherungsmittel oder Hilfsmittel für die Lkw-Ladungssicherung.

 

Bußgelder bei Verstößen -Fahrer/Fahrerin-

Tatbestand Bußgeld Punkte
Ladung nicht gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen gesichert

– mit Gefährdung anderer

– es kam zum Unfall

60 €
75 €
100 €

1

1
1

Ladung verursacht vermeidbaren Lärm durch unzureichende Ladungssicherung 10 €
Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht 25 €
Unzulässig überstehende Ladung 20 €
Überschreiten der zulässigen Höhe oder Breite 20 €
Überschreiten einer Gesamthöhe von 4,20m 60 €
Auslösung der automatischen Höhenkontrolle an der Einfahrt eines Autobahn-Tunnels und Verursachung einer Vollsperrung des Fahrstreifens wegen Überschreitung der zugelassenen Höhe von 4 Metern 240 €