Kinder sind als Mitfahrer in Kraftfahrzeugen gefährlichen Verkehrssituationen hilflos ausgesetzt, wenn sie nicht mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen, z.B. Kindersitze/Babyschalen, gesichert sind.
Kinder sind bis zu einem Alter von 5 Jahren zwar zu über 90% in einem Kinderrückhaltesystem gesichert, davon aber mehr als 1/3 nicht richtig. Der Schutz unserer Kleinen ist deshalb eine große Herausforderung!
Informationen und Hinweise zu Kindern als Mitfahrer finden Sie auch in unserer 24-seitigen Broschüre „Sicher an Bord“, die Sie bei uns bestellen oder herunterladen können.
Angelegte Sicherheitsgurte und richtige Kindersitze sind die Lebensretter Nr. 1
Sichern Sie Ihre kleinen Mitfahrer immer mit geeigneten Kindersitzen!
Alle Insassen müssen auf jeder Fahrt und immer richtig gesichert sein.
Bei einem Aufprall mit Tempo 50 „wiegt“ jeder Insasse kurzzeitig das 30-fache seines Körpergewichts. Ein ca. 30 kg schweres Kind wird zum „Geschoss“ von bis zu 900 kg!
Ohne Kindersitz
entspricht ein Aufprall mit 50 km/h einem Sturz aus dem 3. Stock auf Beton,
kann ein Aufprall mit 15 km/h für Kinder bereits tödlich sein,
haben Kinder ein 7-fach höheres Risiko tödlicher oder schwerster Unfallverletzungen.
Rund um das Recht
Grundsätze
In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind
In Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind (z. B. Oldtimer), dürfen so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind
Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, gilt: Mitnahme in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur, wenn spezielle Rückhalteeinrichtungen benutzt werden.
Beispiel 1: Kind, 11 Jahre, 152 cm
Sicherung mit Gurt
Kindersitz nicht vorgeschrieben
Beispiel 2: Kind, 12 Jahre, 140 cm
Sicherung mit Gurt
Kindersitz nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert
Rückhalteeinrichtungen müssen der Kindersitzprüfnorm R 44 in der Version 03 bzw. 04 oder R 129 entsprechen und für das Kind geeignet sein.
Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten
Können Kinder in Fahrzeugen nicht mit speziellen Kindersitzen gesichert werden, weil es wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kindersitzen keine Möglichkeit oder keinen Platz mehr gibt, dürfen Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr auf dem Rücksitz mit den serienmäßigen Sicherheitsgurten des Fahrzeuges gesichert werden.
Fahrzeuge ohne Sicherheitsgurte
In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen auf dem Rücksitz befördert werden.
Wichtig
Auch bei Fahrgemeinschaften, die z. B. abwechselnd Kinder zum Kindergarten, zur Schule oder zu Freizeitaktivitäten befördern, müssen alle Kinder ordnungsgemäß mit Kinderrückhalteeinrichtungen gesichert sein.Wer das Fahrzeug führt, ist für die ordnungsgemäße Besetzung verantwortlich und hat für die Benutzung der richtigen und zulässigen Rückhalteeinrichtungen zu sorgen.
Aktuelle Bußgelder
Verantwortung für die Sicherung der Fahrgäste
Nach § 23 Straßenverkehrsordnung hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Diese Verantwortung gilt in besonderem Maße beim Transport von Kindern, die durch geeignete und hierfür zugelassene Kinderrückhalteeinrichtungen zu sichern sind.
Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Kind nicht vorschriftsmäßig gesichert transportiert
– bei mehreren Kindern
30 €
35 €
—
—
Kind ohne jede Sicherung transportiert
– bei mehreren Kindern
60 €
70 €
1
1
Als Fahrer oder Mitfahrer während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt
30 €
—
Kind auf einem Kraftrad ohne Schutzhelm mitgenommen
60 €
1
Bußgeldbestimmungen unterliegen gesetzlichen Änderungen und sind deshalb auf Aktualität zu prüfen! Stand 01.11.2017
Fachbegriffe und Prüfzeichen
ECE – Economic Commission for Europe: Europäische Wirtschaftskommission
ECE R 44/04 oder -/03 und ECE R 129: Derzeit gültige Prüfnormen für Kindersitze.
ISOFIX – International Standard Organization: Weltweit gültige technische Bezeichnung für standardisierte Haltebügel in der Fahrzeugkarosserie. An diesen Bügeln können verschiedene Kindersitze mit Rastarmen befestigt werden.
i-Size – integral Universal ISOFIX Child Restraint Systems: Größenabhängig. Abkürzung und von der Industrie geprägter Arbeitstitel für integriertes universales ISOFIX Kinderrückhaltesystem. I-Size Kindersitze werden nach ECE R 129 zugelassen.
Reboardsitze: entgegen der Fahrtrichtung montierte Kindersitze, in welchen die Kinder nach hinten schauten.
Support Leg – Stützfuß, der den Kindersitz gegen den Wagenboden abstützt.
Top Tether – „Oberer Haltepunkt“: Hiermit wird bei ISOFIX Kindersitzen neben den eigentlichen Rastarmen ein weiterer Befestigungspunkt bezeichnet. Die Rückenlehne des Kindersitzes wird mit einem Zusatzgurt an einer hierfür vorgesehenen Halteöse im Fahrzeug befestigt.
Beispiel eines Prüfzeichens nach Größe:
Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Lebensalter von 15 Monaten mit dem Prüfzeichen R 129 (i-Size) müssen rückwärts oder seitlich gerichtet sein.
Die Einteilung dieser Sitze richtet sich nach der Körpergröße, dem Alter und dem Maximalgewicht. Damit wird die Entscheidung der Eltern für den richtigen Kindersitz erleichtert. Ein zu früher Wechsel des Sitzes und Einbaufehler werden vermieden. Das Fahrzeug muss i-Size-kompatibel sein. Es können sowohl einzelne Sitze als i-Size-tauglich eingestuft sein oder der Hersteller des Sitzes erteilt die Freigabe mittels einer Fahrzeugtypenliste.
Beispiel eines Prüfzeichens nach Gewicht:
Erst ab 9 kg Körpergewicht ist es in einem nach ECE R 44 geprüften System zulässig, das Kind in Fahrtrichtung mitzunehmen. Empfohlen wird jedoch eine möglichst lange Beförderung entgegen der Fahrtrichtung – siehe Infos „Reboardsitze“.
Seit dem 08.04.2008 dürfen nur noch Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, die das ECE-Prüfzeichen 44/03, 44/04 oder ECE R 129 besitzen. Beide Regelungen bleiben parallel noch längere Zeit bestehen, so dass es auch von der Sicherheit her keinen Unterschied macht, welcher Sitz präferiert wird.
Der richtige Kindersitz
Folgende Tabellen helfen bei der Auswahl des richtigen Kindersitzes und dienen als Orientierungshilfe:
Der Kindersitz muss zum Fahrzeug passen, möglichst bedienerfreundlich sein und mit festem Halt im Fahrzeug verankert werden können. Zahlreiche Testberichte informieren über die Qualität der verschiedenen Modelle.
Ihr Kind muss sich im Kindersitz wohl fühlen!
Wechselzeit
Grundsätzlich sollte immer so spät wie möglich gewechselt werden – dies gilt auch von rückwärts auf vorwärts.
Auch wenn ein Wechsel körperlich geboten wäre, ist die geistige Reife des Kindes zu berücksichtigen. Kann es unbemerkt den Gurt lockern und den Gurtverlauf ändern? Ist es schon einsichtig?
Gute Gründe für einen Wechsel:
Der Scheitel des Babys erreicht den oberen Schalenrand.
Das Kind kann bereits selbstständig sitzen und versucht sich auch in der Liegeschale dauernd aufzurichten, ist unzufrieden und will mehr sehen.
Der Schultergurtauslass befindet sich unterhalb der Schultern – Wechsel von Gruppe 1 nach 2 und 3 (Klasse Q3 nach Q6/Q10).
Keine Gründe für einen Wechsel:
Füße, die aus der Schale herausragen.
Nachdrängende kleinere Geschwister.
Dicke Bekleidung engt das Baby ein.
Übergangsschwierigkeiten zwischen Gruppen
Bei „Übergangsschwierigkeiten“ zwischen den Gruppen 0+ und 1 (Klassen Q0/Q1/Q1 .5 nach Q3) oder der Gruppe 1 und den nachfolgenden Gruppen 2 und 3 (Klassen Q3 nach Q6/Q10) können sogenannte Kombinationssitze eine gute Lösung sein, insbesondere wenn sie mit einem Fangkörper ausgestattet sind. Mitwachsende Sitze sind immer ein Kompromiss. Diese kostengünstige Anschaffung muss deshalb immer sorgfältig und individuell zum Kind und zum Fahrzeug passen.
ISOFIX Ist ein spezielles Fixierungssystem, das eine feste Verbindung zwischen Fahrzeug und Kindersitz herstellt.
Fehler beim Sitzeinbau sind weitgehend ausgeschlossen, da die Rastarme direkt an den Haltebügeln am Fahrzeugsitz eingeklinkt werden.
Vorteile
Das Kind nimmt sofort an der Geschwindigkeitsveränderung des Fahrzeugs teil. Die bei einem Aufprall auftretenden Kräfte werden dadurch abgeschwächt. Nicht jeder ISOFIX-Sitz Ist für jedes Fahrzeug mit ISOFIX-Halterung zuglassen. Beachten Sie bitte die dem Sitz beigefügte Fahrzeug-Typenliste. Die ISOFIX-Verankerung ist für Belastungen bis 33 kg Gesamtgewicht (Kind inklusive Sitz) zugelassen.
Babyschalen für den sicheren Transport von Babys
Für den sichersten Transport von Babys empfehlen sich Babyschalen, die entgegen der Fahrtrichtung eingebaut werden. Die Betriebsanleitung des Herstellers gibt genaue Hinweise zur Montage und zur Nutzungsdauer.
Möglichst lange in Reboardsitzen
Allgemein sollten Kinder möglichst lange entgegen der Fahrtrichtung transportiert werden. Empfohlen wird ein vorwärts gerichtetes Fahren frühestens ab dem zweiten Lebensjahr. Beim rückwärts gerichteten System wird beim Frontcrash der Körper des Kindes vollflächig in den Kindersitz gedrückt, die starken Belastungen der Halswirbelsäule durch den Schleudereffekt des überproportional großen Kopfes entstehen nicht. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn durch den rückwärts gerichteten Sitz der Blick auf den rechten Außenspiegel beeinträchtigt ist.
Tödliche Gefahr durch Frontairbag
Der Transport in rückwärts gerichteten Systemen auf dem Beifahrerplatz ist nur zulässig, wenn der jeweilige Frontairbag ausgeschaltet ist.
Bei Nichtabschaltung wird ein Kind, das sich im Entfaltungsbereich des Airbags befindet, in Folge der auftretenden Beschleunigungskräftedurch dessen Wucht schwerst oder gar tödlich verletzt. In nahezu allen Fahrzeugen erfolgt die Deaktivierung über den Schlüsselschalter oder Ähnlich durch den Fahrer selbst. Zur Bestätigung leuchtet im Sichtbereich des Fahrers Dauerhaft eine Warnlampe) bis der Airbag wieder aktiviert wird.
Die richtige Entscheidung
Ein bereits gebrauchter Kindersitz ist nur dann eine sichere Alternative zum neuen Kindersitz, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden.
Für Gebrauchte gilt
Sitze mit den veralteten ECE-Prüfzeichen 44/01 oder 44/02 dürfen seit dem 08.04.2008 nicht mehr verwendet werden.
Sitze nur aus zuverlässigem Personenkreis und in einwandfreiem sowie komplettem Zustand übernehmen. Die Vorgeschichte des Sitzes erfragen, sie sollte dem Vorbesitzer bekannt sein (z. B. Unfallschäden oder Reparaturen). Bei mehreren \/Vorbesitzern ist besondere Sorgfalt geboten.
Eine komplette Bedienungsanleitung ist für die Kontrolle der Vollständigkeit des Sitzes und den korrekten Einbau im Fahrzeug unerlässlich.
Geben Sie selbst Kindersitze nur an Dritte weiter, wenn Gewissheit besteht, dass die Sitze aktuell zulässig, unbeschädigt und intakt sind. Schadhafte Kindersitze sollten vor dem Wegwerfen erkennbar unbrauchbar gemacht werden (z.B. Gurte zerschneiden, Haltevorrichtungen entfernen).
Informieren Sie sich vor dem Kauf eines Kindersitzes umfassend durch Beratungen in Fachgeschäften.
Nehmen Sie Kind und Fahrzeug möglichst mit.
Wählen Sie zwischen mehreren Kindersitzmodellen, jeweils passend zu Größe und Gewicht Ihres Kindes und zu Ihrem Fahrzeug.
Lassen Sie sich beim Händler Ihrer Wahl an Ihrem Fahrzeug und nicht auf dem Mustersitz beim Fachhandel anhand der Bedienungsanleitung den Einbau des ausgewählten Kindersitzes und die Sicherung Ihres Kindes zeigen.
Achten Sie dabei auf verständliche Handhabung, einfache Montage, leicht zugängliche Verschlüsse, ausreichende Gurtlänge sowie eine feste und kippsichere Befestigung des Kindersitzes.
Berücksichtigen Sie beim Probesitzen Ihres Kindes den Gurtverlauf am Oberkörper und Becken. Wichtig sind Beinfreiheit und bequemes Sitzen Ihres Kindes – vielleicht kann Ihr Kind schon mit entscheiden?
Aktuelle Informationen und Erfahrungen erhalten Sie aus Verbrauchertests, von Fahrzeug- und Kindersitz-Herstellern und im Internet (z.B. unter www.euroncap.com/de).
Die sichersten Plätze für Kinder im Auto sind grundsätzlich auf den Rücksitzen. Der Platz hinten rechts bietet sich an, da das Kind dann immer auf der Seite zum Fußweg ein- und auassteigt.
Nur wenn alle anderen Plätze belegt sind, sollte auf den Beifahrersitz zurückgegriffen werden. Der Gurtumlenkungspunkt muss immer hinter dem Kind liegen. Die Gebrauchsanweisung des Herstellers bietet nützliche Hinweise für diese Art der Verwendung.
Kopfstützen des Fahrzeugs bei Verwendung von Sitzerhöhungen anpassen.
Den Gurt so straff wie verträglich anlegen (Maß: flache Hand passt gerade noch zwischen Gurt und Körper).
Eine dicke Oberbekleidung verhindert einen optimalen Gurtverlauf – ideal ist nur eine Kleiderschicht zwischen Gurt und Körper.
Einen nicht „besetzten“ Kindersitz trotzdem stets befestigen.
Auf entsprechenden Freiraum zwischen den Beinen des Kindes und den vorderen Sitzen achten.
Unterschiedliche Rückhaltesysteme
Babyschalen und Kindersitze mit integriertem Hosenträger-Gurtsystem können je nach Konstruktion im Fahrzeug mit dem Fahrzeuggurt (3-Punkt) oder mit ISOFIX befestigt werden. Wichtig ist, dass das Baby oder Kleinkind mit dem im Sitz befindlichen Gurtsystem gesichert wird. Bei Kindersitzen ohne integriertes Gurtsystem (z. B. Sitzkissen mit Rückenlehne) wird das Kind über den fahrzeugseitigen Dreipunktgurt gesichert. Bei Kindersitzen mit zusätzlichem oberen Haltepunkt (top tether) oder einem Stützfuß (support leg) sind die Hinweise der Hersteller zu beachten. Sollten Bodenstaufächer im Fußraum vorhanden sein, ist besondere Vorsicht geboten!
Tipp
Beachten Sie bitte die Bedienungsanleitung! Achten Sie insbesondere auf die vom Hersteller vorgeschriebene Gurtführung des Fahrzeuggurtes und den korrekten Einbau anhand der Herstellerhinweise. Optische und akustische Signale unterstützen Sie bei manchen Modellen.
Sonstiges
In Bussen sind vorhandene Sicherheitsgurte bzw. Rückhalteeinrichtungen zu benutzen.
Kleinbusse (zulässige Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen): Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen nur mitfahren, wenn zugelassene und für das Kind geeignete Rückhalteeinrichtungen benutzt werden (analog der Pkw-Regel).
Kraftomnibusse (zulässige Gesamtmasse über 3,5 Tonnen): Kinder müssen mit vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert werden, sobald sie selbstständig aufrecht sitzen können. Es wird jedoch empfohlen, geeignete Kinderrückhalte-Einrichtungen entsprechend der vorhandenen Gurtausstallung (Becken- oder Dreipunktgurt) zu verwenden.
Sind stehende Fahrgäste zugelassen (z. B. im Nahverkehr), entfällt die Sicherungspflicht. Wir empfehlen jedoch, vorhandene Gurte anzulegen.
Rechtliche Erleichterungen für Taxis
Beim Verkehr mit Taxen und sonstigen Pkw mit Beförderungspflicht müssen mindestens 2 Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen gesichert sein. Davon muss für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein. Diese Erleichterungen gelten nicht, wenn Kinder regelmäßig mit diesen Fahrzeugen befördert werden. Dann müssen alle Kinder mit geeigneten Rückhalteeinrichtungen gesichert sein.
Recht
Beifahrer auf Krafträdern benötigen grundsätzlich einen eigenen Sitz.
Bei der Mitnahme eines Kindes ist zu prüfen, ob dieses bereits alleine sicher sitzen kann. Bei Kindern bis zum 7. Lebensjahr empfiehlt es sich, einen besonderen Sitz zu verwenden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen sicherzustellen, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.
Keinesfalls dürfen Kinder auf dem Motorrad oder auf dem Schoß mitgenommen werden! Schutzhelmpflicht gilt für alle – für Fahrer und auch kleine Mitfahrer!
Tipps
Radverkleidungen verhindern, dass die Füße der kleinen Mitfahrer in die Speichen geraten können. Haltegriffe und Fußrasten müssen vorhanden sein und vom Kind erreicht werden können (Ausnahme: Kinder, die auf einem besonderen Sitz mitfahren, auf dem sie sicher sitzen). Natürlich darf auch im Beiwagen eines Motorrades ein Kind mitgenommen werden. Auch im Beiwagen ist ein geeigneter Schutzhelm zu tragen, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte nicht angelegt sind.
Recht
Auf Fahrrädern (auch Pedelecs und Mofas) dürfen nur Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden.
Für die Kinder müssen besondere Sitze benutzt werden. Die Mitnahme auf dem Gepäckträger oder der Querstange ist verboten. Durch die Radverkleidung oder gleich wirksame Vorrichtungen muss dafür gesorgt sein, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.
Tipps
Besten Schutz können nur eigens für Fahrräder entwickelte Kindersitze bieten. Verwenden Sie deshalb nur geprüfte Kindersitze. Schnallen Sie Ihr Kind an. Auch die Füße müssen sicher in den dafür vorgesehenen Haltern sitzen. Nehmen Sie Ihr Kind immer zuerst aus dem Fahrradsitz heraus, bevor Sie das Fahrrad abstellen.
Klar ist: Ihr Kind trägt wie Sie einen passenden Fahrradhelm! Helme gibt es bereits für Kinder ab 1 Jahr.
Recht
In Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, dürfen bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete 7. Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
Infos
Kinder sind in Kinderfahrradanhängern keinen besonderen Verletzungsrisiken ausgesetzt. Beim Sturz mit dem Rad ist Ihr Kind im Fahrradanhänger besser geschützt, weil
ein Sturz aus relativ großer Höhe vom Rad vermieden und
durch die Abdeckung der Fahrgastzelle das Verletzungsrisiko durch Fahrradteile deutlich geringer wird.
Tipps
Lassen Sie sich vor einer Kaufentscheidung beraten!
Achten Sie auf
eine sichere Abdeckung der Fahrgastzelle (die Abdeckung dient auch als Eingriffsschutz in die Speichen-Räder),
Anhänger mit einem 4-Punkt- oder gar 5-Punkt-Hosenträgergurt und
einen hochwertigen, gut sitzenden und befestigten Radhelm, der die Kinder bei seitlichem Aufprall und Sturz optimal schützt.
Die Vielfalt der angebotenen Schutzsysteme bietet auch für Kinder mit Behinderungen geeignete Kindersitze. Sie müssen ebenfalls grundsätzlich bei der Mitfahrt gesichert werden.
Werden in einem Pkw Personen im Rollstuhl sitzend befördert, müssen Rollstuhlplätze eingerichtet und diese mit einem speziellen Rückhaltesystem ausgerüstet sein. Die Personen sind entsprechend zu sichern. Dies gilt seit 01.09.2016 für alle Pkw, bei denen Rollstuhlplätze oder -rückhaltesysteme nachgerüstet sowie ein- oder umgebaut werden. Weitere Details sind den §§ 35a und 72 Straßenverkehrszulassungsordnung zu entnehmen.
Rückhalteeinrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen müssen geeignet sein. Häufig sind Sonderanfertigungen erforderlich. Die Notwendigkeit der Verwendung einer besonderen Rückhalteeinrichtung muss ärztlich bescheinigt sein. Diese Bescheinigung darf nicht älter als 4 Jahre sein und muss mitgeführt werden.
GIB ACHT IM VERKEHR - Die landesweite Verkehrssicherheitsaktion in Baden-Württemberg.