Sogenannte „illegale Autorennen“ liefern sich meist jüngere Männer

Mehrheitlich seien die Raser zwischen 18 und 27 Jahre alt, so die Kölner Verkehrspsychologin Daniela Rechberger.

Es komme aber auch immer mal wieder vor, dass sich ältere Männer Rennen liefern. Es gehe ihnen häufig darum, mangelndes Selbstvertrauen auszugleichen und zu zeigen, dass man der Tollere, der Stärkere, der Bessere ist.

Illegale Autorennen

Es vergehen leider regelmäßig nur wenige Tage, bis wieder ein illegales Autorennen mit gefährlichem Kräftemessen und häufig fatalen Folgen für Unbeteiligte über die Medien publiziert wird. Dabei fällt es schwer, hierbei nur die nüchternen Fakten zum Unfallhergang und den Folgen wiederzugeben, ohne jeweils das unsinnige und zudem verkehrswidrige Verhalten irgendwelcher „Möchtegern-Rennfahrer“, die das Leben und die Gesundheit anderer offensichtlich völlig gedankenlos und nur auf den eigenen Spaß bedacht aufs Spiel setzen, anzuklagen.

Um es nüchtern auf den Punkt zu bringen:

Ans Limit darf es nur auf der Rennstrecke gehen! Das weiß schließlich jeder Rennfahrer. Private oder persönliche Rennen im öffentlichen Straßenverkehr dürfen von niemandem toleriert werden, schon gar nicht von Freunden und Bekannten der „Pseudo-Rennfahrer“, die häufig noch den Rahmen für diese Imponier-Events bieten und die Aktiven zu fraglichen Leistungen sogar noch animieren.


Rechtliche Konsequenzen

Verkehrsunfall - car crash

Bereits im Zusammenhang mit dem Prozess gegen die als „Kudamm-Raser“ bekannt gewordenen Männer wurde von einigen Bundesländern gefordert, die bloße Teilnahme an einem illegalen Autorennen mit einer Freiheitsstrafe als Vergehen zu ahnden. Mit dem 56. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30.09.2017 (BGBl  I, Seite 3532), ausgegeben am 12.10.2017, Inkrafttreten zum 13.10.2017, wurde § 315d StGB wie folgt neu eingeführt:

§ 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

  1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
  2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
  3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Gleichzeitig wurde der bisherige § 29 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) „Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten“ gestrichen:

§ 29 StVO – Übermäßige Straßenbenutzung

(1) (entfallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) […]

Infos

In besonders schweren Fällen verbotener Rennen, wenn etwa die Tötung oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen die Folge dieser Handlung ist, kann die Tat zum Verbrechen werden.

Dem Fahrer drohen in jedem Fall zusätzlich zur Strafe nach § 315d StGB

  • bis zu drei Punkte,
  • der Entzug der Fahrerlaubnis und
  • die Einziehung seines Fahrzeuges oder das Fahrzeug eines anderen, mit dem er die Straftat begangen hat.

§ 315d StGB richtet sich nicht nur an den Teilnehmer eines Rennens, sondern auch gegen den Veranstalter. Bestraft wird auch der Kraftfahrzeugführer, der grob verkehrswidrig und rücksichtlos das Geschwindigkeitslimit seines Fahrzeuges ausreizt, ohne an einem Rennen teilzunehmen. Dabei handelt grob verkehrswidrig, wer objektiv besonders gefährlich gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder gleichgültig gegenüber anderen ist.

Bei der hohen Strafzumessung des § 315d StGB geht es nicht nur um die bloße Bestrafung überhöhter Geschwindigkeit. Die Teilnehmer verbotener Kraftfahrzeugrennen überschätzen sich häufig vollkommen und blenden im „Adrenalinrausch“ Risiken für sich und insbesondere auch Dritte aus. Für sie haben die Rennen eine besondere (nicht akzeptable) Bedeutung und Wirkung beim wechselseitigen Kräftemessen und im unbedingten Bestreben, zu gewinnen. Dabei wird, vorsätzlich oder teils fahrlässig, gegen die übrigen Straßenverkehrsregeln in eklatanter Art und Weise verstoßen.


Weitere mögliche Straftatbestände







Sie sind Zeuge eines illegalen Autorennens geworden?

Dann informieren Sie die Polizei unter der Notrufnummer 110!

Erklärvideo zu illegalen Autorennen

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Woran können Sie illegale Autorennen erkennen und was können Sie tun?

 






Quelle: Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration


Fallbeispiele





Rennen außerhalb von Städten

Auch außerhalb von Städten ist das Problem bekannt. So hatten sich im Oktober 2015 an einem Tunnel im Harz bereits mehrere Autos zu einem Rennen aufgestellt, als die Polizei eingriff. Rund 300 Zuschauer hatten in Partystimmung an beiden Enden des Tunnels gewartet.

Es gibt sogar bevorzugte „Rennstrecken“. So werden beispielsweise auf der A81 in Baden-Württemberg zwischen dem Autobahnkreuz Hegau und der Ausfahrt Engen häufig Raser-Wettbewerbe festgestellt, nicht selten von Autofahrern aus der benachbarten Schweiz, die ihre leistungsstarken Fahrzeuge auf der Strecke ohne Tempolimits austesten wollen. „Wenn Sie ein Auto mit 400 PS haben und vom Kreuz Hegau voll beschleunigen, haben sie bei Engen 250 bis 300 Kilometer pro Stunde drauf“, so der Polizeisprecher des Polizeipräsidiums Konstanz. „Da wird dann der kleinste Fehler zum Verhängnis, ganz zu schweigen von den nicht absehbaren Reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer, die plötzlich so einen Raser hinter sich sehen.“ Unfälle sind dann vorprogrammiert.


Versicherung

Kasko ist leistungsfrei, aber Haftpflicht verlangt Regress

Bei Unfällen, die durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden, müssen Kaskoversicherer regelmäßig nicht leisten. Das ist besonders verständlich bei illegalen Autorennen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn in besonderer Weise die Straßenverkehrsregeln verletzt werden, die gebotene Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird oder nicht beachtet wird, was jedem einleuchtend ist. Der Geschädigte erhält jedoch regelmäßig die Leistung der Kfz-Haftpflicht. Wegen seines rechtswidrigen Verhaltens droht die Haftpflicht jedoch, den versicherten Verursacher in Regress zu nehmen. Bei gemieteten Sachen schließen private Haftpflichtversicherungen übrigens regelmäßig eine Leistungspflicht aus. Das betrifft also auch Schäden an Mietwagen, die bei Autorennen häufig verwendet werden.


Ans Limit – nur auf der Rennstrecke!

Sport und Spiel haben auf der Straße nichts verloren, nicht (nur) wegen der aufgeführten drohenden Strafen, sondern insbesondere, um folgenschwere Unfälle zu verhindern!