Sozialvorschriften für das Fahrpersonal

Sozialvorschriften für das Fahrpersonal

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Mangelnder Schlaf, Aufmerksamkeitsdefizite und Übermüdung sind wesentliche Einflussfaktoren für die Sicherheit im Straßenverkehr.

Der Schwerlast- und Reiseverkehr nimmt hierbei aufgrund der Massenkräfte, des drohenden Schadensausmaßes und der transportbedingten Fahrzeiten eine herausragende Stellung ein.

Ist die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit als zwingende Voraussetzung zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs geschwächt, führt dies zwangsläufig zu Einschränkungen der individuellen Verkehrstüchtigkeit. Die Ursachen hierfür sind vielfältig und die Auswirkung auf die Verkehrssicherheit unberechenbar. Es ist schwierig festzustellen, ob ein Lkw-Fahrender momentan noch in der Lage ist, das Fahrzeug auf Grund seiner eigenen Leistungsfähigkeit, sicher zu lenken.


Information und Aufklärung

Zur Verringerung des müdigkeitsbedingten Sicherheitsrisikos setzt die Polizei deshalb vorrangig auf Information und Aufklärung. Allerdings sind das Einhalten der höchstzulässigen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten durch das Fahrpersonal und deren Überwachung durch die Kontrollbehörden ebenso unerlässlich. Dienen diese Vorschriften doch dem Arbeitsschutz der Kraftfahrer, der Harmonisierung im Wettbewerb der Unternehmen und nicht zuletzt der Verkehrssicherheit aller.

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Solange jedoch eindeutige Indikatoren zur Feststellung des Wachheits- oder Müdigkeitsgrades fehlen, sind die Belange der Verkehrssicherheit umso mehr der individuellen Sorgfaltspflicht und persönlichen Einschätzung der Kraftfahrer und Unternehmer überantwortet.


Rechtsvorschriften

  • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
  • Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr
  • AETR – Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
  • FPersG – Gesetz über das Fahrpersonal – Fahrpersonalgesetz
  • FPersV – Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes – Fahrpersonalverordnung
  • ArbZG – Arbeitszeitgesetz
  • KrFArbZG – Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr

Die nachfolgenden Informationen richten sich an Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen zur Güter- und Personenbeförderung, die als „Fahrer“ bezeichnet sind. Sie bietet einen Überblick über wesentliche Bestimmungen der europäische Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Diese  gelten grundsätzlich für Fahrer und Beifahrer von

  • Fahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, dafür geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern,
  • Fahrzeugen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger 3,5 t übersteigt.

Lenkzeiten

Als Lenkzeit zählen alle Zeiten, in denen tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt wird. Die tägliche Lenkzeit ist die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten, zweimal wöchentlich darf sie auf 10 Stunden erweitert werden. Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden (im Durchschnitt 48 Stunden) überschritten wird.

Lenkzeit

Innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen darf nicht mehr als 90 Stunden gelenkt werden. Als Woche gilt die Kalenderwoche von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr. Lenkzeiten, die am Sonntag ab 22.00 Uhr beginnen, werden der kommenden Woche hinzugerechnet.
Bitte beachten: Bei nicht ausreichender Ruhezeit addieren sich die Lenkzeiten!!! Erst nach Einlegen einer ausreichenden Ruhezeit beginnt eine neue Lenkzeit!

Art. 6 VO (EG) Nr. 561/2006; Art. 6 AETR; § 3 KrArbZG; § 21 a ArbZG


Sonstige Arbeitszeiten

Alle Arbeiten, die in- oder außerhalb des Kraftfahrzeugs im Auftrag des Unternehmers verrichtet werden, sind als „sonstige Arbeitszeiten“ aufzuzeichnen. Zu den „sonstige Arbeitszeiten“ gehören z.B. Zeiten,

  • in denen Fahrzeuge be- oder entladen werden,
  • in denen Frachtdokumente ausgefüllt werden,
  • die der Fahrer vor Übernahme eines mit einem Fahrtenschreiber ausgestatteten Fahrzeugs damit verbringt, Fahrzeuge zu lenken, die nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein müssen,
  • die der Fahrer für die Anreise benötigt, um ein mit einem Fahrtenschreiber ausgestattetes Fahrzeug zu übernehmen, das sich nicht am Wohnort des Fahrers oder der Hauptniederlassung des Arbeitgebers befindet.

Wartezeiten, Nicht-Lenkzeiten in einem fahrenden Fahrzeug (z.B. als Beifahrer), auf einer Fähre oder einem Zug gelten weder als „sonstige Arbeitszeiten“ noch als Ruhezeiten. Solche Zeiten können aber als Fahrtunterbrechungen gewertet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Fahrtunterbrechung erfüllt sind.

§ 21 a ArbZG; Art. 9 VO (EG) Nr. 561/2006


Lenkzeitunterbrechungen

Nach spätestens 4½ Stunden Lenkdauer muss der Fahrer seine Fahrt für mindestens 45 Minuten unterbrechen. Während der Fahrtunterbrechung darf er keine sonstigen Arbeiten durchführen.
Die Fahrtunterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer weiteren Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden.
Bitte beachten: Zeitabschnitte von weniger als 15 Minuten bzw. 30 Minuten gelten nicht als Fahrtunterbrechung.

Lenkzeitunterbrechung
Wenn ein Fahrer sein Fahrzeug 10 Stunden lenkt (zweimal wöchentlich möglich), muss er nach spätestens 9 Stunden Lenkdauer eine weitere Unterbrechung von 45 Minuten einlegen, die ebenfalls in entsprechende Teilabschnitte unterteilt werden kann.

Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006; Art. 7 AETR


Tägliche Ruhezeit

Die tägliche Ruhezeit ist die Zeitspanne, in der der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und keine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ausführen muss. Sie darf nur außerhalb des Fahrzeugs oder, wenn das Fahrzeug nicht in Betrieb ist, in der Schlafkabine des Fahrzeugs verbracht werden.
Lenkt der Fahrer das Fahrzeug alleine (Ein-Fahrer-Besatzung), muss er eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden innerhalb eines jeden Zeitraumes von  24 Stunden einlegen. Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten kann die tägliche Ruhezeit dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 Stunden verkürzt werden.
An Tagen, an denen die tägliche Ruhezeit nicht verkürzt wird, kann diese auch in zwei Abschnitte innerhalb von 24 Stunden aufgeteilt werden. In diesem Fall erhöht sich die tägliche Ruhezeit auf 12 Stunden. Dabei muss der erste Abschnitt mindestens 3 zusammenhängende Stunden und der zweite mindestens 9 zusammenhängende Stunden betragen.
Die tägliche Ruhezeit kann bei Beförderung des Fahrzeugs auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn höchstens zweimal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser regelmäßigen täglichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.
Bei Zwei-Fahrer-Besatzung muss jeder Fahrer eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden innerhalb jedes Zeitraumes von 30 Stunden eingelegt haben.

Art. 4, 8, 9 VO (EG) Nr. 561/2006; Art. 8bis AETR; § 4 KrFArbZG


Wöchentliche Ruhezeit

In jeder Woche muss ein Fahrer nach höchstens sechs 24-Stunden-Zeiträumen eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 zusammenhängenden Stunden einlegen.
In zwei aufeinanderfolgenden Wochen kann eine der beiden wöchentlichen Ruhezeiten auf 24 Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung bis zum Ende der darauf folgenden dritten Woche durch eine zusammenhängende Ruhezeit ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich muss mit einer anderen, mindestens 9-stündigen Ruhezeit zusammen genommen werden.
Eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann für eine der beiden Wochen gezählt werden, nicht aber für beide.

Nach Art. 8, Abs. 8 der VO EG 561/2006 dürfen die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für die vorherige verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, nicht in einem Fahrzeug verbracht werden. Sie sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen. Die Kosten muss der Arbeitgeber tragen. Diese Vorschrift gilt seit 20.8.2020!

Art. 4, 8 VO (EG) Nr. 561/2006; Art. 8 AETR


Spezielle Ruhezeit – Regelung für Fahrer von Reisebussen

Fahrer von Reisebussen dürfen die wöchentliche Ruhezeit nach spätestens 12 Tagen einlegen, wenn die Busreise ins europäische Ausland geht, dort ohne Unterbrechung mindestens 24 Stunden dauert und es sich um eine einzige Reise handelt.

Bitte beachten: Vor einer 12-Tage-Fahrt muss immer eine reguläre wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingelegt werden. Nach der 12-Tage-Fahrt hat der Fahrer entweder zwei wöchentliche Ruhezeiten (90 Stunden) oder eine regelmäßige (45 Stunden) und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (24 Stunden) einzulegen.
Aber: Für Fahrer im Fernbuslinienverkehr gilt diese Regelung nicht.

Art. 8 Abs. 6a VO (EG) Nr. 561/2006; Art. 8 AETR