Neue Vorschriften im Straßenverkehr im fahrzeugspezifischen Teil seit 03. Juli 2021

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.Juni 2021

Inkrafttreten bis auf genannte Ausnahmen am 03.Juli 2021

Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 38 am 02. Juli 2021

Änderungen und Neuerungen (nicht abschließend)

Leicht verständlich wird auf Neuerungen im Straßenverkehrsrecht hingewiesen, dabei sind sie thematisch den verschiedenen Gesetzen zugeordnet. Dabei wird das alte mit dem neuen (fett) Recht verglichen und eine kurze Übersicht über das jeweilige Gesetz gegeben.

Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

 

  • 19 Abs. 2 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Neben dem Fahrer und dem Halter wird nun ein weiterer Personenkreis eingeführt, welcher  verantwortlich sein könnte, namentlich

Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende.

Als Hersteller oder Importeur droht bei einem Verstoß ein Bußgeld in Höhe von 800 €, als Gewerbetreibender in Höhe von 400 €. Im Vergleich zu den Bußgeldforderungen beim Fahrenden und Halter von jeweils 50 € als Grundtatbestand sind hier drastische Erhöhungen erfolgt.

  • 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile 

Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Neu aufgenommen sind dabei

  • Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3) 
  • nach vorn wirkende Warnleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a 
  • Warnleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4)

 

  • 32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 

Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

allgemein: 2,55 m

  • neu: Bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden: 3,00 m
  • bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung: 3,00 m 

Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen (2 Beispiele):

  •     Einrichtungen für indirekte Sicht, 
  •     der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände. 

Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen (2 Beispiele):

  1. Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen
  2. Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.

Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

bei Kraftfahrzeugen und Anhängern– ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –12,00 m

Diese Länge darf beim verlängerten Führerhaus nach der EU-Richtlinie überschritten werden. Gleiches gilt bei Fahrzeugkombinationen, wie z.B. genau definierte Sattelkraftfahrzeuge, deren Länge sonst bei 15,50 m endet. Beim Transport von Containern oder Wechselaufbauten von 45 Fuß Länge kann die Länge oder Teillänge von bestimmten Sattelkraftfahrzeugen um 15 cm überschritten werden.

Auch hier gibt es wieder zahlreiche Beispiele von Einrichtungen, die bei der Länge oder Teillänge nicht berücksichtigt werden.     

  • 32a StVZO Mitführen von Anhängern 

Erweiterung der Anhängerregelung auf selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen. 

  • 32e StVZO Schutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen

Komplett neu eingeführte Bestimmung für Überrollbügel, Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Anerkennung von Prüfberichten, unterteilt in verschiedene Fahrzeugklassen. 

  • 34 StVZO Achslast und Gesamtgewicht 

Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts bei Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb handelt und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb begründet ist. Die Überschreitung kann bei emissionsfreien Kraftfahrzeugen bis zu 2,00 t betragen, wenn die emissionsfreie Technologie Ursache hierfür ist.

Die Gewichtsgrenze von 40,00 t bei Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen kann bei folgenden Kombinationen und Voraussetzungen erhöht werden:

Sattelkraftfahrzeug im Rahmen intermodaler (Transport mit zwei oder mehreren Verkehrsträgern) Beförderungsvorgänge nach EU-Richtlinie bestehend aus:

  • zweiachsigem Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert, auf 42,00 t
  • dreiachsigem Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert, auf 44,00 t

Bei intermodalen Beförderungsvorgängen mit Schiffsverkehr ist die Streckenlänge des Vor- oder Nachlaufs dann auf 150 km im Gebiet der EU limitiert. Die Überschreitungen des Gesamtgewichts bei Kombinationen gelten analog den Bestimmungen bei Kraftfahrzeugen.

  • 35a StVZO Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle

Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen, Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten, Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen sind davon ausgenommen. Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter diese Vorschrift fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Ausgenommen sind auch hier land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Sind sie jedoch mit Überrollschutzstrukturen ausgerüstet, müssen sie mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein. Die Ausgestaltung des Fahrersitzes und der Beifahrersitze ist im Anhang geregelt. Die sichere Führung des Fahrzeuges darf nicht durch die Anbauten leiden, Prüfberichte sollen dies dokumentieren.

  • 35d StVZO Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum

Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. 

  • 36 StVZO Bereifung und Laufflächen 

Winterreifen, die unter der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges liegen, müssen mittels Schild, Aufkleber oder Anzeige auf deren zulässige Höchstgeschwindigkeit visualisiert werden. Luftreifen für Krafträder und Mopeds (M+S) die EU-konform sind, sind davon befreit, wenn sie an Fahrzeugen dieser Klasse verwendet werden. 

  • 41a StVZO Druckgasanlagen und Druckbehälter

Erweiterung der Einbaugenehmigung auf Flüssigerdgas (LNG) und Wasserstoff.

  • 49a StVZO Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet sind.

  • 52 StVZO Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten 

Kennleuchten heißen jetzt Warnleuchten. Bei mehreren Warnleuchten ist es notwendig, dass es die horizontale und vertikale Sichtbarkeit für die Rundumwirkung erforderlich macht, ansonsten reicht eine Warnleuchte. Sie dürfen auch auf Anhängern befestigt sein. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren, des Zivil- und Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und öffentlicher Verkehrsbetriebe sollten von außen deutlich sichtbar als solche gekennzeichnet sein. Dabei sind je ein Paar Warnleuchten zulässig, bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Warnleuchten für blaues Blinklicht. Gelbe Warnleuchten können nun auch an Fahrzeugen der Bodendienste von Flugplätzen oder der behördlichen Luftaufsicht angebracht sein.

  • 55 StVZO Einrichtungen für Schallzeichen 

Das akustische Fahrzeug-Warnsystem (AVAS) gilt auch im Falle der Nachrüstung als konform mit dieser Bestimmung.

  • 57b StVZO Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte 

Die Begrifflichkeit wurde von Fahrtschreiber auf Fahrtenschreiber geändert und die Grundlage der Ausrüstungspflicht von der nationalen Bestimmung auf die VO (EU) Nr. 165/2014 gelegt. Das Einbauschild kann auch an der B-Säule der Fahrerseite gut sichtbar befestigt werden, sofern keine B-Säule vorhanden, alternativ auch am Türrahmen. Außer der turnusmäßigen Prüfung einmal innerhalb von 24 Monaten, muss jetzt u.A. auch geprüft werden, wenn eine Plombierung ersetzt wird (z.B. nach dem Einbau eines Geschwindigkeitsbegrenzers). Die Einbauprüfung vom Fahrzeughersteller kann und muss nicht mehr zwingend durchgeführt werden.

  • 63a StVZO Fahrräder und Fahrradanhänger

Neu: Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen, sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen. 

  • 72 StVZO Übergangsbestimmungen 

Bestandsschutz für vor dem 03.Juli 2021 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten. Bei den Abmessungen wird eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des 02.Juli 2022 gewährt. Bei land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor dem 1. November 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, können in den Bereichen Schutzstrukturen, Sitzen, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen und Spiegel die alten Vorschriften angewandt werden.

 

  • Anlage XXIX StVZO EG-Fahrzeugklassen

Diese EG-Fahrzeugklassen drängen die nationalen Bestimmungen immer mehr in den Hintergrund und gehen in Richtung europäischer Vereinheitlichung, nicht nur bei den fahrzeugtypischen Regeln, sondern auch beim Fahrerlaubnisrecht. So wird in der deutschen Fahrerlaubnisklasse AM bereits jetzt auf die europäische Norm verwiesen. Als Anlage sind die angepassten Tabellen für Zweiräder und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen beigefügt.

Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge

Klassen Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L1e – L7e Alle Fahrzeuge der Klasse L (1) Länge ≤ 4 000 mm oder ≤ 3 000 mm für ein L6e-B-Fahrzeug oder ≤ 3 700 mm für ein L7e-C-Fahrzeug und
(2) Breite ≤ 2 000 mm oder ≤ 1 000 mm für ein L1e-Fahrzeug oder ≤ 1 500 mm für ein L6e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug und
(3) Höhe ≤ 2 500 mm und
Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L1e Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug (4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Verbrennungsmotor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 45 km/h und
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W und
(8) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und
Unterklassen Bezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L1e-A Fahrrad mit Antriebssystem (9) Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die Unterstützung der Pedalfunktion ist, und
(10) die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und
(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 1 000 W und
(12) ein drei- oder vierrädriges Fahrrad, das mit den zusätzlichen spezifischen Kriterien 9 bis 11 für die Einstufung als Unterklasse übereinstimmt, gilt als technisch gleichwertig in Bezug auf ein zweirädriges L1e-A-Fahrzeug
L1e-B Zweirädriges Kleinkraftrad (9) ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft werden kann

 

Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L2e Dreirädriges Kleinkraftrad (4) drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor mit Innenverbrennung oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h und
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W und
(8) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und
(9) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und
Unterklassen Bezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L2e-P Dreirädriges Kleinkraftrad für Personenbeförderung (10) ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstimmen
L2e-U Dreirädriges Kleinkraftrad für Güterbeförderung (10) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:
a)

Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge Fahrzeug x größte Breite Fahrzeug oder

b)

eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und

c)

ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und

d)

die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht

Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L3e Zweirädriges Kraftrad (4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und
(6) zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e eingestuft werden kann
Unterklassen Bezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L3e-A1 Kraftrad mit niedriger Leistung (7) Hubvolumen ≤ 125 cm3 und
(8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 11 kW und
(9) Verhältnis von Leistung/Gewicht ≤ 0,1 kW/kg
L3e-A2 Kraftrad mit mittlerer Leistung (7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 35 kW und
(8) Verhältnis Leistung/Gewicht ≤ 0,2 kW/kg und
(9) nicht abgewandelt von einem Fahrzeug, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist, und
(10) ein L3e-Fahrzeug, das nicht nach den zusätzlichen Kriterien 7, 8 und 9 für die Unterklassen eines L3e-A1-Fahrzeugs eingestuft werden kann
L3e-A3 Kraftrad mit hoher Leistung (7) jedes sonstige L3e-Fahrzeug, das nicht mittels der Klassifizierungskriterien eines L3e-A1- oder L3e-A2-Fahrzeugs eingestuft werden kann
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung
von L3e-A1-, L3e-A2- oder L3e-A3-Fahrzeugen
L3e-AxE
(x = 1, 2 oder 3)
Enduro-Kraftrad a)

Sitzhöhe ≥ 900 mm und

b)

Bodenfreiheit ≥ 310 mm und

c)

Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärübersetzung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x Endantriebsübersetzung) ≥ 6,0 und

d)

Masse in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse der Antriebsbatterie im Falle eines Elektroantriebs oder eines Hybrid-Elektroantriebs ≤ 140 kg und

e)

kein Beifahrersitz

L3e-AxT
(x = 1, 2 oder 3)
Trial-Kraftrad a)

Sitzhöhe ≤ 700 mm und

b)

Bodenfreiheit ≥ 280 mm und

c)

Fassungsvermögen des Kraftstofftanks ≤ 4 l und

d)

Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärübersetzung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x Endantriebsübersetzung) ≥ 7,5 und

e)

Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 100 kg und

f)

kein Beifahrersitz

 

Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L4e Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen (4) Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstufungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für ein L3e-Fahrzeug übereinstimmt und
(5) Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen und
(6) mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und
(7) mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und
(8) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers
Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L5e Dreirädriges Kraftfahrzeug (4) drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 1 000 kg und
(6) dreirädriges Fahrzeug, das nicht als L2e-Fahrzeug eingestuft werden kann und
Unterklassen Bezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L5e-A Dreirädriges Kraftfahrzeug (7) ein L5e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L5e-B-Fahrzeug übereinstimmen, und
(8) mit höchstens fünf Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes
L5e-B Dreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung (7) als Nutzfahrzeug ausgelegtes Fahrzeug mit geschlossenem, von höchstens drei Seiten zugänglichem Fahrer- und Fahrgastraum, und
(8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und
(9) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:
a)

Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder

b)

eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und

c)

ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und

d)

die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht

 

Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L6e Leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug (4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 45 km/h und
(6) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 425 kg und
(7) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und
Unterklassen Bezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L6e-A Leichtes Straßen-Quad (9) Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unterklasse L6e-B übereinstimmt, und
(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W
L6e-B Leichtes Vierradmobil (9) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und
(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6 000 W und
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung eines L6e-B-Fahrzeugs
L6e-BP Leichtes Vierradmobil für Personenbeförderung (11) hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes L6e-B-Fahrzeug und
(12) L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungskriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht
L6e-BU Leichtes Vierradmobil für Güterbeförderung (11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:
a)

Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder

b)

eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und

c)

ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und

d)

die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht

Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien
L7e Schweres vierrädriges Kraftfahrzeug (4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5) Masse in fahrbereitem Zustand:
a)

≤ 450 kg für die Beförderung von Personen

b)

≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und

(6) L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeug eingestuft werden kann und
Unterklasse Bezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-A Schweres Straßen-Quad (7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt und
(8) ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug und
(9) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW und
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-A1 A1 schweres Straßen-Quad (10) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und
(11) Lenkung mittels Lenkstange
L7e-A2 A2 schweres Straßen-Quad (10) L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt, und
(11) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes
Unterklassen Bezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-B Schweres Gelände-Quad (7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt, und
(8) Bodenfreiheit ≥ 180 mm und
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-B1 Gelände-Quad (9) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und
(10) für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und
(11) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 90 km/h und
(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 6
L7e-B2 Side-by-Side-Buggy (9) anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und
(10) höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen zwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des Fahrersitzes, und
(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW und
(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 8
Unterklasse Bezeichnung
der Unterklasse
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-C Schweres Vierradmobil (7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B-Fahrzeug übereinstimmt, und
(8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW und
(9) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 90 km/h und
(10) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und
Unter-
Unterklassen
Bezeichnung
der Unter-Unterklasse
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien
für die Unterklasse L7e-C schwere Vierradmobile
L7e-CP Schweres Vierradmobil für Personenbeförderung (11) L7e-C-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-CU-Fahrzeug übereinstimmt, und
(12) höchstens vier nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes
L7e-CU Schweres Vierradmobil für Güterbeförderung (11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:
a)

Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder

b)

eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und

c)

ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und

d)

die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht, und

(12) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes

Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:

a) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;

b) Fahrzeuge, die ausschließlich zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;

c) ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge;

d) Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb bestimmt sind;

e) Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste ausgelegt und gebaut sind;

f) land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Maschinen gemäß der Richtlinie 97/68/EG und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, sowie Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;

g) Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände bestimmt und für das Befahren unbefestigter Flächen ausgelegt sind;

h) Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht;

i) selbstbalancierende Fahrzeuge;

j) Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;

k) Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des Fahrers bei den Klassen L1e, L3e und L4e in einer Höhe von ≤ 540 mm oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe von ≤ 400 mm befindet.

Grundlage der in Abschnitt 2 genannten Leistungsgrenzen ist die maximale Nenndauerleistung bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb und die maximale Nutzleistung bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden. Das Gewicht eines Fahrzeugs wird als identisch mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand betrachtet.

Die Einstufung eines L3e-Fahrzeugs als Unterklasse je nachdem, ob seine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit weniger, gleich oder mehr als 130 km/h beträgt, ist unabhängig von seiner Einstufung in die Antriebsleistungsklassen L3e-A1, L3e-A2 oder L3e-A3.

Noch genauere Beschreibung und Unterteilung der zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeuge. Interessant ist die Einstufung in der Unterklasse L1e-A Fahrrad mit Antriebssystem mit einer max. Nenndauerleistung oder Nutzleistung von 1000 Watt gegenüber der nationalen Einstufung von 250 Watt (siehe Ausnahme h von der Einteilung). Bei den Ausnahmen wurden die fußgängergeführten Fahrzeuge, die Fahrzeuge für körperbehinderte Personen und Fahrzeuge im sportlichen Wettbewerb zweckgebunden ausgenommen.

Abschnitt 3

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
Anhänger und gezogene auswechselbare Geräte

1 Klasse T: alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index a oder b hinzugefügt:
a) a für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,
b) b für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.
Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung.
Klasse T4.1: (Stelzradzugmaschinen):
Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, zum Beispiel Rebkulturen, ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1 000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T4.2: (überbreite Zugmaschinen):
Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind.
Klasse T4.3: (Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit):
Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.
2 Klasse C: Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von Rädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der Klasse T).
3 Klasse R: Anhänger; jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index a oder b hinzugefügt:
a) a für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,
b) b für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt.
Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt.
Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt.
Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt.
4 Klasse S: gezogene auswechselbare Geräte.
Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index a oder b hinzugefügt:
a) a für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,
b) b für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Klasse S1: gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt.
Klasse S2: gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3 500 kg beträgt.
Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.

 

  • Ausnahmeverordnung zu StVZO 

Bei den Ausnahmen für die Überschreitung bestimmter Abmessungen in der Land- und Forstwirtschaft wurde die Zweckbindung festgeschrieben.

 

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

 

  • § 2 FZV Begriffsbestimmungen

Bei den leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen wurde auf die jeweils geltende Fassung der VO (EU) Nr. 168/2013 verwiesen.

  • § 3 FZV Notwendigkeit einer Zulassung

Bei den Ausnahmen wurde der Begriff vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge in leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge geändert.

  • § 41

  • Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen

Besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen können neben roten Kennzeichen durch die Zulassungsbehörde auch genehmigten Technischen Diensten für Prüfungsfahrten widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt werden.

  • § 61 FZV Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister

Im Zentralen Fahrzeugregister sind u.A. beim Ergebnis auch der neue Begriffgefährlicher Mangel“ und der Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern zu speichern. Seit 2018 gibt es bei der amtlichen Hauptuntersuchung neben den Begriffen „Geringer Mangel“ und „Erheblicher Mangel“ noch den Begriff  „gefährlicher Mangel“, platziert zwischen „Erheblicher Mangel“ und „Verkehrsunsicherheit“. Mit dieser Einstufung darf noch nach Hause oder in die Kfz.-Werkstatt gefahren werden, die Mängel müssen jedoch unverzüglich behoben werden. Seit 01. Juli 2022 werden noch weitere Daten wie Zuteilung der Prüfplakette, Prüfmarke, Zeitpunkt und Ergebnis der beseitigten Mängel gespeichert.

  • § 66 FZV Abruf im automatisierten Verfahren 

Hier dürfen zukünftig auch bestimmte Daten wie z.B. Halterdaten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt werden. Seit 01.07.2022 können auch Technische Prüfstellen zu bestimmten Zwecken darauf zurückgreifen.

  • § 74 FZV Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen

Die von einem Hersteller übermittelten und gespeicherten Daten dürfen diesem zur Beseitigung von Fehlern und zur Vervollständigung der Daten vom Kraftfahr-Bundesamt übermittelt und zu diesen Zwecken verwendet werden (Auszug).

  • § 79 FZV Übergangs- und Anwendungsbestimmungen

Krafträdern, die vor dem 01.01.59 erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren Hubraum 50 cm³ übersteigt, sind verkleinerte zweizeilige Kennzeichen zuzuteilen, außer der Halter möchte es nicht.

Besitzstandswahrung für leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: Wenn sie bis zum 02.07.2021 als zulassungspflichtig zugelassen sind, gelten sie auch weiterhin als zugelassene, obwohl für sie im Prinzip keine Zulassungspflicht mehr besteht.

Technische Prüfstellen sowie anerkannte Überwachungsorganisationen müssen bis 31.12.2021 ein Fahrzeugscheinheft für das ihnen zugeteilte rote Kennzeichen beantragen.