Lang-LKW (GIGA-LINER) sind seit 2017 auf genehmigten Strecken unterwegs

Lang-Lkw, auch Gigaliner oder Megaliner genannt, dürfen seit Januar 2017 regulär auf ganz bestimmten Straßen in Deutschland fahren. Nach einer fünf Jahre langen Testphase – 13 Bundesländer, 60 Unternehmen und 161 Lang-LKW waren beteiligt – erlaubte der Bundesverkehrsminister den Regelbetrieb auf Routen, die von den Bundesländern als „geeignet“ betrachtet werden (Positivnetz). Die Lang-Lkw können bis zu 25,25 Meter lang sein und dürfen bis zu 44 Tonnen schwer sein.

Seit dem 1. Januar 2017 können Lang-Lkw im streckenbezogenen Dauerbetrieb auf Basis des bestehenden Positivnetzes fahren. Dies bedeutet, dass Lang-Lkw nur auf den in einer Liste aufgeführten Strecken fahren dürfen. Die Bundesländer prüfen dazu kontinuierlich Streckenwünsche interessierter Unternehmen auf Eignung und melden diese an den Bund. Das Streckennetz wird auf dieser Grundlage regelmäßig vom BMVI aktualisiert. Dies erfolgt im Rahmen einer Änderungsverordnung.

Die Einsatzmöglichkeit des Lang-Lkw wurde zum 2. Oktober 2019 auf Wunsch der Bundesländer noch einmal ausgeweitet. Mit der an diesem Tag in Kraft getretenen Neunten Änderungsverordnung zum Lang-Lkw hat das Bundesverkehrsministerium (BMVI) weitere von den Bundesländern gemeldete Strecken in das mit Lang-Lkw befahrbare Positivnetz aufgenommen.

Hier finden Sie das Positivnetz des BMVI (Stand: Juni 2020).

Das Positivnetz ist inzwischen sehr umfangreich und schließt immer mehr Bereiche mit ein, in denen auch Radfahrende verkehren. Aufgrund der Länge der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombination ist die Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung. Die neuen technischen Anforderungen für Lang-Lkw, die mit der Neunten Änderungsverordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) verpflichtend vorgeschrieben werden, unterstützt die Lkw-Fahrerinnen und Lkw-Fahrer durch die Abbiegeassistenzsysteme und informiert Radfahrende durch die mitblinkenden Seitenmarkierungsleuchten über mögliche Gefahrensituationen. Diese Maßnahmen tragen sowohl dem innovativen Konzept der Lang-Lkw als auch der Verkehrssicherheit entsprechend Rechnung.

Weitere Neuerungen in der Neunten Änderungsverordnung betreffen vor allem das verlängerte Sattelkraftfahrzeug (Lang-Lkw Typ 1). Für diese Sattelkraftfahrzeuge soll ein flexibler Einsatz ermöglicht werden. Daher wurden unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheitsbelange für diesen Typ, der mit jetzt 17,88 m Länge deutlich kürzer als die übrigen Lang-Lkw Typen ist, einige Anforderungen gelockert. Weiter wurde die höchstzulässige Teillänge des Sattelanhängers bis zu einer Teillänge Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung auf 13,38 Meter (bisher. 13,30 Meter) angehoben.

Unter anderem wurde für den Lang-Lkw Typ 1 das Überholverbot aufgehoben. Die Fahrerinnen und Fahrer müssen nun auch nicht mehr dieselbe Berufserfahrung wie bei den übrigen Typen nachweisen.

Bis Ende 2016 war der Einsatz von Lang-Lkw in einem fünfjährigen Feldversuch getestet worden, bei dem die Chancen und Risiken dieser neuen Nutzfahrzeugkonzepte untersucht wurden. Aufgrund der positiven Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung des Feldversuchs durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hatte das BMVI zum 31.12.2016 die überwiegende Zahl der Lang-Lkw in den streckenbezogenen Dauerbetrieb überführt.

 

Mögliche Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (Lang-Lkw)

Nach § 3 der LKWÜberlStVAusnV vom 19. Dezember 2011

1. Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug) bis zu einer Gesamtlänge von 17,88 Metern (Typ 1, Zusatzregelung: darf befristet bis zum 31.12.2023 eingesetzt werden)

Typ 1: Verlängerter Sattelauflieger
Quelle: Bundesanstalt für Straßenwesen

 

2. Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern (Typ 2 – Befristung aufgehoben)

Typ 2: Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger
Quelle: Bundesanstalt für Straßenwesen

 

3. Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern (Typ 3 – Aufhebung der Befristung)

Typ 3: Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger
Quelle: Bundesanstalt für Straßenwesen

 

4. Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern (Typ 4 – Aufhebung der Befristung)

Typ 4: Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger
Quelle: Bundesanstalt für Straßenwesen

 

5. Lastkraftwagen mit einem Anhänger bis zu einer Gesamtlänge von 24,00 Metern (Typ 5 – Aufhebung der Befristung)

Typ 5: Lastkraftwagen mit einem Anhänger
Quelle: Bundesanstalt für Straßenwesen

 

Zulässige Gesamtmasse
Die zulässige Gesamtmasse der Lang-Lkw darf, wie auch bisher bei den herkömmlichen Lkw, 40 Tonnen beziehungsweise 44 Tonnen im Vor- und Nachlauf zum Kombinierten Verkehr betragen. Lang-Lkw müssen für den Kombinierten Verkehr eingesetzt werden können.

Kombinierter Verkehr ist der Transport von Gütern, bei der die gesamte Ladeeinheit (z.B. Container) als Ganzes und nicht das Transportgut selbst umgeschlagen wird und ein Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder zu Wasser und der andere Teil mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt werden. Die tatsächliche Anzahl der Achsen kann auch geringer sein als hier beispielhaft dargestellt.


Besondere technische Anforderungen

Nach § 5 der LKWÜberlStVAusnV

Außerdem müssen diese Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen besonderen technischen Anforderungen entsprechen
(nicht abschließend):

Gleichzeitig wird für neue Lang-Lkw die Ausstattung mit einem Abbiegeassistenten und mitblinkenden Seitenmarkierungsleuchten ab dem 01.07.2020 Pflicht. Ab dem 01.07.2022 ist die Ausrüstung für alle Lang-Lkw, d.h. auch für Bestandsfahrzeuge, auf deutschen Straßen verpflichtend. Eine angemessene Übergangsregelung war zur Nachrüstung der Bestandsfahrzeuge notwendig.

Weitere Ausführungen zu den Technische Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge finden Sie in der im § 5 LKWÜberlStVAusnV !

Ladung

Die Ladung darf nicht nach hinten hinausragen und es dürfen keine flüssigen Massengüter in Großtanks, kein Gefahrgut, keine lebenden Tiere und keine Güter, die freischwingend befestigt sind und aufgrund ihrer Masse die Fahrstabilität beeinträchtigen, befördert werden.

Fahrerin / Fahrer

Bei Lang-Lkw werden nicht nur besondere Anforderungen an die Technik, sondern auch an die Fahrerin oder den Fahrer des Lang-Lkw gestellt.

Die Fahrerinnen und Fahrer müssen

  • seit 5 Jahren ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnisklasse CE sein,
  • mindestens 5 Jahre Berufserfahrung im gewerblichen Straßengüter- oder Werksverkehr haben und
  • an einer mindestens zweistündigen Unterweisung teilgenommen haben

Außerdem gilt für die Fahrerin und den Fahrer dieser überlangen Fahrzeuge ein generelles Überholverbot. Überholt werden dürfen nur Fahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen. Ausgenommen von diesem Überholverbot sind Lang-Lkw’s vom Typ 1 (9. LKWÜberlStVAusnV).