Alkohol

Alkohol im Strassenverkehr

Der Alkohol im Straßenverkehr wird häufig in unserer Gesellschaft unterschätzt. Nicht nur für Autofahrer oder -fahrerinnen, sondern auch für Fahrradfahrende und Fußgänger, steigt das Unfallrisiko bereits bei geringem Alkoholkonsum. Abhängig vom Blutalkoholspiegel werden Hör- und Sehfähigkeit beeinträchtigt, Koordinations- und Reaktionsvermögen lassen nach, Distanzen und Geschwindigkeiten werden falsch eingeschätzt. Menschen unter Alkoholeinfluss handeln weniger gefahrenbewusst und sind risikofreudiger.

Wer betrunken Auto fährt gefährdet nicht nur sich selbst, sondern im besonderen Maße auch andere. Des Weiteren riskiert der/die Fahrzeugführer oder -führerin den Verlust seiner Fahrerlaubnis, ein Bußgeld oder eine Geldstrafe sowie den Eintrag von mehreren Punkten in das Verkehrszentralregister.

Unfallrisiko Alkohol

Die Promillegrenzen

 

Null Promillegrenze

Für Fahranfänger gilt in der zweijährigen Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre die Null-Promille-Grenze im Straßenverkehr. Für diesen Personenkreis ist es untersagt, als Führer oder Führerin eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl man noch unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Alkohol am Steuer ist somit für diese Altersgruppe per Gesetz tabu. Diese Regelung wurde eingeführt, weil junge Menschen vergleichsweise häufig in Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss verwickelt sind. Wird ein Alkoholgehalt bis 0,5 Promille festgestellt und liegen noch keine erkennbaren Anzeichen von Fahrunsicherheit vor, wird dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 250 Euro und zwei Punkten im Flensburger Zentralregister geahndet. Zudem drohen weitere Auflagen wie beispielsweise die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar. Stellt die Polizei bei der Alkoholkontrolle jedoch Anzeichen von Fahrunsicherheit fest, oder kommt es unter Alkoholeinfluss zu einem Unfall, so drohen dem Fahranfänger weit höhere Strafen, die nach dem Strafgesetzbuch geahndet werden.

 

0,3 Promille

Ab 0,3 Promille, die z. B. schon durch das Trinken von geringen Mengen von alkoholischen Getränken erreicht sein können, wird von einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen. Kommen ab diesem Promillewert noch alkoholbedingte Fahrfehler oder gar ein Unfall hinzu, begeht die Fahrerin oder der Fahrer folgende Straftaten nach dem Strafgesetzbuch:

  • § 316 StGB
    Wird ein/eine Fahrzeugführer oder -führerin mit einer auffälligen Fahrweise (z. B. Schlangenlinien fahren) von der Polizei angehalten, kommt schon ab diesem Alkoholwert eine Straftat wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in Betracht.
  • § 315c StGB
    Verursacht ein/eine alkoholisierter/e Fahrzeugführer oder -führerin einen Unfall, so muss mit einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gerechnet werden.

Bei diesen beiden Staftaten (§§316 und 315c StGB) drohen Geld- oder Freiheitsstrafen und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dazu kommt ein Eintrag in das Verkehrszentralregister mit mehreren Punkten.

 

0,5 Promille

§ 24a StVG

Wer als Fahrer oder Fahrerin eines Kraftfahrzeuges, mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille (oder einer Atemalkoholmenge von 0,25 mg/l) und mehr am Steuer, von der Polizei angehalten und kontrolliert wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG und muss mit 500 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkten in Flensburg rechnen. Bei wiederholten Verstößen erhöhen sich die Bußgelder und das Fahrverbot. Das Risiko, bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille einen Unfall zu verursachen, ist etwa doppelt so hoch als im nüchternen Zustand. Kommt es schließlich zu einem Unfall, so begeht der Fahrer oder Fahrerin eine Straftat nach § 315c StGB.

 

1,1 Promille

Ab 1,1 Promille ist die sogenannte „absolute Fahruntüchtigkeit“ erreicht. Die Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, ist zehnmal höher als im nüchternen Zustand. In jedem Fall erfolgt eine strafrechtliche Verfolgung, unabhängig davon, ob ein Fahrfehler oder gar ein Unfall vorliegt. Es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, und Führerscheinentzug für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Der Eintrag von mehreren Punkten ins Verkehrszentralregister sind die weitere Folge.

 

1,6 Promille-Grenze

Ab 1,6 Promille Alkohol am Steuer erfolgt zusätzlich zu den unter „1,1 Promille“ beschriebenen Sanktionen eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU – der sogenannte „Idiotentest“), da mit großer Wahrscheinlichkeit chronischer Alkoholmissbrauch vorliegt.

 

Promillegrenzwerte für Radfahrer und -fahrerinnen sowie Fußgänger

Radfahrer oder -fahrerinnen, die mit 1,6 Promille und mehr auf dem Fahrrad unterwegs sind, begehen eine Straftat (siehe §§ 316 und 315c StGB). Neben einer Geldstrafe von mehreren Hundert Euro, werden zwei Punkte ins Verkehrszentralregister eingetragen. Außerdem ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) Pflicht. Sollte der Radfahrer oder -fahrerin bei der MPU durchfallen, droht ihm der Entzug seiner Fahrerlaubnis!

Für Fußgänger oder Fußgängerinnen gibt es keine Alkoholgrenzwerte! Wer als alkoholisierter Fußgänger einen Unfall verursacht, muss für seinen Schaden haften und hat mit rechtlichen Folgen zu rechnen.



MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung)

Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Kraftfahreignung.

Sie überprüft die Fahreignung von Verkehrsteilnehmern und -teilnehmerinnen, die (wiederholt) auffallen, weil sie Verkehrsregeln missachten und damit andere gefährden. Die Anlässe für die Anordnung einer MPU sind gesetzlich bestimmt. Hierbei ist maßgebliche Orientierung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wo z. B. ein Facharztgutachten ausreicht, kommt eine MPU nicht in Betracht.
Vorgesehen ist sie zum Beispiel, wenn:

  • Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen,
  • im Verkehr wiederholt Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
  • ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentrationvon 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
  • bestimmte Eignungszweifel im Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen,
  • eine erhebliche Straftat oder mehrere Straftaten begangen wurden, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Kraftfahreignung (etwa bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential) stehen.
  • die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden ist.

 

Rechtliche Grundlagen für die MPU
Die rechtlichen Grundlagen sind die EU-Führerscheinrichtlinie, in nationales Gesetz umgesetzt durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

 

Führerscheinentzug

  • Ist der Führerschein mehr als 18 Monate entzogen, muss die Fahrprüfung neu abgelegt werden.
  • Alkoholkontrollen dürfen von der Polizei im Rahmen der Anhaltung ohne konkreten Verdacht durchgeführt werden. Besteht Grund zur Annahme einer Alkoholisierung, kann die Polizei dem Fahrzeuglenker oder -lenkerin einen Alkoholtest anbieten oder auch zu einem Besuch zur nächsten Diensstelle auffordern.
  • Sollte der Alkoholtest verweigert werden, kann eine Blutprobe anordnet werden! Dieser Anordnung muss dann Folge geleistet werden. Sie kann auch unter Einsatz unmittelbaren Zwangs durchgeführt werden.
  • Besteht begründeter Verdacht auf Alkohol am Steuer, darf die Polizei auch Stunden später einen Alkoholtest durchführen. Fahrzeuglenker oder -lenkerinnen kann dann auch Zuhause ein Alkoholtest angeboten oder bei Verweigerung eine Blutprobe angeordnet werden. 

 

Versicherung bei Unfällen mit Alkohol

Sollte es zu einem Unfall in Zusammenhang mit Alkohol am Steuer kommen, kann der Anspruch auf Versicherungsleistungen verfallen. Stand der Lenker oder Lenkerin zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol, sind Kasko- und Rechtsschutzversicherungen von ihrer Leistung freigestellt. Die Haftpflichtversicherung kann vom (alkoholisierten) Unfallverursacher die Kosten zurückfordern (Regress).

Regressanspruch bedeutet in diesem Zusammenhang jedoch nicht, dass die Versicherung den Schaden trotz erheblich fahrlässigen Verhalten ihres Versicherten erst gar nicht abdeckt. Normalerweise wird im Sinne der Geschädigten die Leistung ausbezahlt. Danach wendet sich die Versicherung an den Versicherungsnehmer, um ihren Regressanspruch deutlich zu machen. Das kann – je nach Versicherungsart und Sachlage – die gesamte ausbezahlte Leistung sein oder auch ein Betrag in pauschaler Höhe.

 

Restalkohol / Abbau von Alkohol

Wer abends viel Alkohol trinkt, ist am nächsten Morgen häufig noch nicht (völlig) nüchtern. Auch „Tricks“ wie starker Kaffee oder Cola beschleunigen den Alkoholabbau nicht. Ganz im Gegenteil – sie belasten den Organismus zusätzlich und verzögern so die Entgiftung.

Der Abbau von getrunkenem Alkohol erfolgt über die Atemluft, die Nieren, über Schweiß und Urin. Pro Stunde werden bei einem gesunden Erwachsenen im Mittelwert 0,1 Promille Alkohol abgebaut – ein Richtwert, der von verschiedenen Faktoren wie Geschlecht, Alter, Körpergewicht, Gesundheitszustand oder Wassergehalt im Körpergewebe bzw. stark von der individuellen körperlichen und psychischen Konstitution beeinflusst wird.

Wenn z. B. ein Erwachsener nach einer Feier oder einem Trinkgelage um 24 Uhr mit 1,4 Promille ins Bett geht und am nächsten Morgen um 8 Uhr zur Arbeit gehen soll, hat er noch ca. 0,6 Promille Restalkohol im Körper. Das ist eine überschlägige Berechnung – grundsätzlich gilt: Prozentrechnen mit Promille – das kann nicht gut gehen!

Ein paar Stunden Schlaf reichen in den meisten Fällen nicht aus, um den Alkohol im Körper vollständig abzubauen.

Deshalb sollten Fahrzeugführer oder -führerinnen, die sich in der Nacht zuvor das eine oder andere Bierchen gegönnt und sich vernünftigerweise dann nach Hausen fahren lassen haben, am nächsten Morgen genau überlegen, ob es nicht besser wäre, das Fahrzeug in der Garage stehen zu lassen.

Deshalb gilt als Grundsatz:

„Wer fährt, trinkt nicht. Wer trinkt, fährt nicht.“ …auch nach ein paar Stunden nicht!



 

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Möglichst schon bevor man zu einer Party geht, sollte im Freundeskreis geklärt werden, wer zurück fährt bzw. wer abholt oder wie man sonst nach Hause kommt. Am besten man steigt gar nicht erst in ein Auto ein, dessen Fahrerin oder Fahrer sich nicht an die Null-Promille-Regel hält. Deshalb: klare Absprachen vor möglichem Alkoholgenuss.

Ganz einfach – EINER BLEIBT NÜCHTERN!