Mopedfahren bundesweit jetzt schon mit 15

Gleiches Recht nun für Alle: „Dieses Gesetz tritt (…) am Tag nach der Verkündung in Kraft“, lautet die Schlussformel zum Inkrafttreten des „Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 2021“. Verkündet im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48 am 27.7.2021, in Kraft getreten am 28.7.2021: Ab sofort dürfen junge Menschen ab 15 Jahren die Fahrerlaubnis Klasse AM erwerben. Den Antrag stellen und mit der Ausbildung beginnen können die Jugendlichen – wie in allen anderen Klassen – schon ab sechs Monate vor Erreichen des neuen Mindestalters, also mit 14-einhalb Jahren. Dazu wurde der § 10 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), welcher das Mindestalter anspricht, geändert.

Vom Modellversuch zur Normalität

Bereits im Mai 2013 wurde den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen per Ausnahmeverordnung die Möglichkeit gegeben, im Rahmen eines Modellversuchs das Fahren von Mopeds ab Vollendung des 15. Lebensjahres zu erproben. Anfangs befristet bis Ende April 2020. Die Ergebnisse der Evaluationsberichte jedoch ergaben nach Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) „kein eindeutiges Bild“. Sie enthielten aus offizieller Sicht „sowohl Argumente für eine dauerhafte Reduzierung des Mindestalters auf 15 Jahre für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse AM (Moped) als auch für eine Beibehaltung der bestehenden Regelung (ab 16 Jahre)“. So hänge der Nutzen der Herabsetzung des Mindestalters unter anderem von den regionalen Gegebenheiten (z. B. Verfügbarkeit des ÖPNV, Entfernung zu Schulstandorten und Freizeiteinrichtungen) ab. Deshalb wurde am 29.11.2019 der Weg für die Länder freigemacht, über die Herabsetzung des Mindestalters für ihr Gebiet jeweils selbst zu entscheiden.

Bundesgesetz statt Flickenteppich

Der daraus resultierende „Flickenteppich“ (ADAC) störte jedoch nicht nur die Betroffenen, die sich beim Überfahren der „falschen“ Ländergrenze plötzlich des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ schuldig machen konnten: Jugendliche, die in ihrem Bundesland ganz legal mit 15 auf einem Roller unterwegs waren, durften mit ihrem Gefährt in manchen Fällen nicht den Freund oder die Freundin im Nachbardorf besuchen, wenn das ausgerechnet in einem Bundesland lag, das den neuen Moped-Führerschein nicht anerkennt. Diese Problematik fällt jetzt weg.

Die Inlandsklausel bleibt bestehen

Eine Einschränkung allerdings ist geblieben. Das europäische Führerscheinrecht setzt für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse AM einerseits grundsätzlich ein Mindestalter von 16 Jahren fest, überlässt den Mitgliedsstaaten andererseits einen Spielraum beim Mindestalter (eine Absenkung bis auf 14 Jahre oder eine Anhebung bis auf 18 Jahre). Davon macht Deutschland jetzt mittels einer nationalen Schlüsselzahl Gebrauch. Einziger Haken: Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr gilt die Fahrerlaubnis der Klasse AM mit der (nationalen) Schlüsselzahl 195 nur im Inland, Fahrten ins Ausland sind damit also grundsätzlich nicht erlaubt.

Fahrerlaubnis-Ausbildung statt Prüfbescheinigung

Nachdem inzwischen selbst fahrerlaubnisfreie E-Bikes problemlos bis 25 km/h beschleunigen können, mutet die Mofa-Prüfbescheinigung für motorisierte Zweiräder bis 25 km/h ein wenig unzeitgemäß an. Dagegen sorgt die AM-Ausbildung nicht nur für die Erhöhung der zulässigen Geschwindigkeit für 15-Jährige von 25 auf 45 km/h, sondern auch durch die umfangreichere Ausbildung und Prüfung in der Fahrschule auch für eine gewisse Aufwertung der jungen Kraftfahrer: Anstelle einer einfachen Prüfbescheinigung erwerben sie jetzt eine Fahrerlaubnis im original EU-Führerschein-Kartenformat inklusive intensiver Schulung und Fahrausbildung mit Ausbildungsfahrten, den Grundfahraufgaben und Fahraufgaben gemäß Prüfungsrichtlinie. Damit werden sie zu echten Führerschein-Inhabern – für manche ein wichtiger erster Schritt in die Erwachsenenwelt …

Was darf ich mit der Fahrerlaubnisklasse AM fahren?

In § 6 Abs.1 FeV sind bei dieser Klasse leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B, dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e, jeweils im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführt. In dieser Verordnung ist dann nachzulesen, was damit gemeint ist. Zusammengefasst sind es Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h bei einem Fremdzündungsmotor. Ein Elektroantrieb darf nicht mehr als 4000 Watt produzieren und ein Selbstzündungsmotor ist bei drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen auf 500 cm³ limitiert. Bei Dreirädern ist bei 270 kg und bei Vierrädern bei 425 kg Schluss.

Wichtig ist auch, dass die Mofaprüfbescheinigung nicht automatisch zum Fahren dieser Kraftfahrzeuge berechtigt. Die Fahrerlaubnisklasse AM muss in jedem Fall erworben werden. Ansonsten fährt man ohne Fahrerlaubnis.

Weitere straßenverkehrsrechtliche Änderungen der neuesten Verkündigung

In verschiedenen Gesetzen wurden kleine redaktionelle Veränderungen vorgenommen. Neu eingeführt wurde der § 6c der FeV, welcher den Landesregierungen ermöglicht, Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes zu erlassen. Unter bestimmten Bedingungen kann beispielsweise ein Feuerwehrangehöriger Kraftfahrzeuge mit einer höheren Gesamtmasse als in seiner Fahrerlaubnis eingetragen, fahren.