Ausführungsvorschriften zum automatisierten und autonomen Fahren

Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 30.06.2022, hat der Bundesminister für Digitales und Verkehr die Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kfz mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften erlassen, welche zum 01. Juli 2022 in Kraft trat und konkretisierte damit die Regelungen der §§ 1a bis 1k Straßenverkehrsgesetz (StVG) – siehe Neue Regelungen zum autonomen Fahren – Gib acht im Verkehr (gib-acht-im-verkehr.de)

Fahrzeughersteller erproben vermehrt im öffentlichen Straßenverkehr unter festgelegten Bedingungen die praktische Anwendung von autonomen Fahrfunktionen. Kommt es mit einem so ausgestatteten Kfz zu einem Verkehrsunfall, ist das öffentliche Interesse an der Aufklärung groß und es wird regelmäßig hinterfragt, ob die künstliche Intelligenz dieser Kfz ausreicht, um komplexe Verkehrssituationen zu meistern. Der Gesetzgeber will mit der Verordnung, welche die Rahmenbedingungen des Betriebs dieser Kfz regelt, Rechtssicherheit schaffen. Die wichtigsten Punkte werden nachfolgend auszugsweise angesprochen:

§ 1 Anwendungsbereich

Wenn als zuständige Stelle nicht das Kraftfahrbundesamt (KBA) bestimmt ist, sind entweder die nach Landesrecht zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts verantwortlich.

§ 2 Betriebserlaubnis; Genehmigung der nachträglichen Aktivierung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen

Erforderlich ist eine Betriebserlaubnis des KBA analog anderer reihenweise gefertigter Kfz.

§ 3 Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis durch den Hersteller

Beantragung des Herstellers beim KBA mit festgelegten Erklärungen, Sicherheitskonzepten, Nachweisen, etc., welche das Amt prüft und ggfs. weitere Unterlagen einfordert. Das Kfz muss zur Vermeidung von Kollisionen, immer nach dem Stand der Technik, andere Verkehrsteilnehmende, unbeteiligte Dritte, Tiere und Sachen im Umfeld erkennen,  eine Risikoabwägung hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter vornehmen, bewerten und dementsprechende Fahrmanöver einleiten.

§ 4 Erteilung der Betriebserlaubnis; Erteilung der Genehmigung der nachträglichen Aktivierung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen

Das KBA erteilt die Betriebserlaubnis, wenn die Anforderungen erfüllt sind, ggfs. mit Nebenbestimmungen. Gleichwertige Genehmigungen anderer EU-Länder stehen dieser Betriebserlaubnis gleich. Das KBA kann jederzeit beim Hersteller nachprüfen, ob die Pflichten eingehalten werden. Veränderungen nach der Erteilung müssen nachgenehmigt werden. Die nachträgliche Aktivierung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen ist analog anzuwenden.

§ 5 Marktüberwachung

Durch regelmäßige Kontrollen des KBA wird überwacht, ob die auf dem Markt befindlichen Kfz diese Anforderungen erfüllen und ob Gefährdungen für die Gesundheit, die Sicherheit, die Umwelt oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter ausgehen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wird ebenfalls daran beteiligt. Ggfs. kann die Betriebserlaubnis widerrufen werden. Die Hersteller und die Halter dieser Kfz unterstützen dabei das KBA und geben auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen heraus, auch der Zugang zu Software und Algorithmen.

§ 6 Widerruf und Ruhen der Betriebserlaubnis; Widerruf und Ruhen der Genehmigung der nachträglichen Aktivierung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen

Gründe für den Widerruf der Betriebserlaubnis und der nachträglichen Genehmigung, bzw. Anordnung geeigneter Maßnahmen. Vorläufiges Ruhen bis zur endgültigen Klärung.

§ 7 Festlegung eines Betriebsbereiches durch Genehmigung

Diese Kfz dürfen nur in einem festgelegten und genehmigten Betriebsbereich betrieben werden, die der Halter vorgibt und die zuständige Behörde genehmigt. Die Genehmigung kann für baugleiche Kfz ausgedehnt werden.

§ 8 Antrag auf Genehmigung durch den Halter

Inhalt: Streckennetz – Beschreibung Betriebszweck – Deaktivierbarkeit der autonomen Fahrfunktion und Freigabe von Fahrmanövern – personelle und sachliche Voraussetzungen – Betriebserlaubnis – Nennung von Personen und der Technischen Aufsicht

§ 9 Genehmigungserteilung; Kontrollen

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung: Betriebserlaubnis und Geeignetheit des Betriebsbereiches. Geeignet ist ein Betriebsbereich, wenn das Kfz diesen selbständig bewältigen kann, die Infrastruktur gegeben,  die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt und das Immisionsschutzgesetz eingehalten wird.

§ 10 Widerruf und Ruhen der Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereiches

Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nicht erfüllt und dies zu einer Gefährdungslage führen kann, wenn die autonome Fahrfunktion außerhalb des festgelegten Betriebsbereiches eingesetzt wird, die Deaktivierung oder Freigabe von Fahrmanövern nicht mehr gewährleistet werden kann, die personellen und sachlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die Betriebserlaubnis erloschen, zurückgenommen, widerrufen oder unwirksam ist oder ein sicherer Betrieb hinsichtlich des Betriebsbereiches fraglich ist. Im letzteren Fall kann auch nur das Ruhen der Genehmigung angeordnet werden.

§ 11 Maßnahmen zur Anwendung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Folgende Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FzV) gelten für diese Kfz:

  • gültige Betriebserlaubnis
  • gültige Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereiches
  • Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung  (§ 3 Abs. 2 FzV)

Dazu wurde der § 3 Abs. 2 FzV geändert, welcher auf die AFGBV verweist.

Beim Antrag auf Zulassung ist die Betriebserlaubnis und die Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereiches vorzulegen. Ausnahmen von der Zulassung gibt es keine. In der Zulassungsbescheinigung  Teil 1 wird die Genehmigung , die ausstellende Behörde mit Datum, die Betriebserlaubnis sowie weitere Angaben zur Ausrüstung mit autonomen Fahr- und Zusatzfunktionen eingetragen. Diese Zulassungsbescheinigung Teil 1 muss nicht mitgeführt, sondern nur aufbewahrt und auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden. Bei der Umschreibung auf einen neuen Halter oder der Wiederzulassung ist vom Halter zusätzlich die Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereiches vorzulegen.

§ 12 Anforderungen an den Hersteller

Reparatur- und Wartungsinformationen – Sicherheitskonzept – Sicherheit in der Informationstechnologie – wiederkehrende, technische Überwachung – funktionale Beschreibung des Kfz – Katalog für Testszenarien – Einhaltung Datenschutz

§ 13 Anforderungen an den Halter

Überprüfung der Fahrzeugsysteme – tägliche, erweiterte Abfahrkontrolle – Gesamtprüfung nach Betriebshandbuch alle 90 Tage – Dokumentationspflicht

Es muss eine geeignete Person sein, welche diese Maßnahmen durchführt. Geeignet ist z.B. ein Kfz.- Meister oder eine  beim Hersteller  geschulte Person.  Die Person muss zuverlässig sein (Führungszeugnis, Fahreignungsregister). Gültige Fahrerlaubnis für diese Klasse ist obligatorisch. Der Halter ist für die Durchführung der verantwortlichen Personen verantwortlich und muss die Anweisungen schriftlich fixieren. Berichte müssen unverzüglich schriftlich oder elektronisch erstellt werden und 6 Monate aufbewahrt werden. Dokumentenverwaltung nach Stand der Technik. Ist der Halter gleichzeitig Technische Aufsicht, muss er ebenfalls geeignet sein. Im anderen Fall muss die ihn vertretende Person wiederum geeignet sein.

Die erweiterte Abfahrkontrolle umfasst:

  • Probefahrt
  • Bremsanlage
  • Lichtanlage
  • Reifen/Räder
  • Fahrwerk
  • sicherheitsrelevante elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme
  • mechanische Fahrzeugsysteme für aktive und passive Sicherheit

Die Frist zur Hauptuntersuchung beträgt 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Zulassung als Kfz mit autonomer Fahrfunktion.

14 Anforderungen an die Technische Aufsicht

Die Person muss geeignet sein, heißt einen Abschluss Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik, Luft- und Raumfahrttechnik oder Luftfahrzeugtechnik z.B. als Dipl.-Ingenieur, eine entsprechende Schulung in Bezug auf das Kfz beim Hersteller, eine gültige, für das Kfz erforderliche Fahrerlaubnis besitzen und zuverlässig sein. Keine Zuverlässigkeit mehr bei mehr als drei Punkten im Fahreignungsregister. Mit Zustimmung des Halters darf die Technische Aufsicht weitere geeignete Personen einsetzen, welche über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich des Verkehrs- oder Kraftfahrzeugwesens verfügen. Wiederkehrende Schulungen beim Hersteller, auch mit praktischer Prüfung, und eine gültige Fahrerlaubnis für das Kfz im manuellen Fahrbetrieb werden gefordert. Der risikominimale Zustand (Stillstand, Warnblinkanlage) muss untersucht und dokumentiert werden. Bei einem Defekt muss die Fahraufgabe durch die Technische Aufsicht manuell übernommen werden.

§ 15 Datenspeicherung

Nur das KBA und die zuständige Behörde und nur zweckgebunden.

§ 16 Erprobungsgenehmigung

Vorliegen einer Erprobungsgenehmigung für Fahrzeugsysteme oder -teile durch das KBA. Nicht mehr als 4 Jahre, Verlängerungsoption jeweils für 2 weitere Jahre, wenn die Chance auf Genehmigung besteht und der bisherige Verlauf dem nicht entgegensteht. Voraussetzung für eine Erprobungsgenehmigung:

  • Einzelgenehmigung oder Typgenehmigung
  • Änderungen in Richtung automatisierter oder autonomer Fahrfunktion- sachkundige und zuverlässige Personen
  • Entwicklungskonzept vom Halter
  • automatisiertes oder autonomes Fahrzeugsystem muss zu jeder Zeit deaktivierbar und vor Ort übersteuerbar sein.

KBA kann nicht personenbezogene erforderliche Daten speichern, verwenden und nach Abschluss der Evaluierung löschen. Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung vom KBA zum Zwecke der Erprobung hinsichtlich der Grunddefinition für Kfz mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion und dieser Verordnung mit Ausnahme der Grundregel der Zulassung. Mitführ- und Vorzeigepflicht der Erprobungsgenehmigung und Hinweis in der Zulassungsbescheinigung Teil I.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

  • keine Betriebserlaubnis
  • dem KBA eine Unterlage oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Marktüberwachung bereitgestellt
  • Inbetriebnahme trotz Ruhen oder außerhalb des Betriebsbereiches
  • Hersteller übergibt dem Halter kein genanntes Dokument oder kein Betriebshandbuch oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
  • Nachträgliche Aktivierung  von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen ohne Genehmigung

§ 18 Übergangsvorschriften

Die Speicherung der erforderlichen Daten im Fahrzeugregister oder im Teil I der Zulassungsbescheinigung können innerhalb von sechs Kalendermonaten nach dem 1. Juli 2022 nachgeholt werden.

Hier werden funktionale Anforderungen, Test- und Validierungsmethoden, digitaler Datenspeicher, Anforderungen an Mensch-Maschine-Schnittstellen und Anforderungen an die Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie beschrieben.

Die zu erfassenden Daten werden dort aufgelistet.

Aktualisierung der Gebühren im Hinblick auf das automatisierte und autonome Fahren

  • § 3 Abs. 2 FzV  Notwendigkeit einer Zulassung- bereits vorher beschrieben
  • § 6 Abs. 8 FzV Antrag auf Zulassung –  Erweiterung der Fahrzeugdaten zur Speicherung in den Fahrzeugregistern  auf Fahrzeuge mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion

01. Juli 2022