Fahrrad
Besondere Fortbewegungsmittel / Spielgerät
Kinderfahrrad
Sobald Kinder zu Fuß sicher und altersgemäß selbständig sind, ist auch
schon ihr Interesse an einer mobilen, schnelleren und bequemeren
Fortbewegung geweckt. Neben dem Roller oder kleinen drei- oder
vierrädrigen Fahrzeugen nutzen die Kinder häufig ein Kinderfahrrad.
Die meisten Kinder erlernen das Radfahren mit altersentsprechenden und
auf die Größe sowie das Können des Kindes abgestimmten Kinderrädern.
Erfahrungsgemäß geht von diesen Kinderrädern aufgrund der geringen
Geschwindigkeit und der benötigten Breite auf der Fahrbahn eine geringe
Gefahr für die Kinder selbst und andere Personen aus.
Kinderfahrräder sind deshalb keine Fahrzeuge im Sinne der gesetzlichen
Vorschriften, sondern sog. Spielgeräte, die speziell für Kinder bis etwa
zum Vorschulalter zum Erlernen des Radfahrens oder zum spielerischen
Fahren bestimmt sind.
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind diese Räder als „besondere
Fortbewegungsmittel“ etwa dem Rodelschlitten oder dem Tretroller
gleichgestellt. Fahrräder ab einem Radumfang von 22 Zoll sind keine
Kinderfahrräder.
Für Kinder mit derartigen Kinderfahrrädern gelten damit die Vorschriften für Fußgänger. Deshalb
dürfen sie nur auf dem Gehweg, auf privaten Flächen oder auf durch spezielle Verkehrszeichen
freigegebenen Fahrbahnen und Seitenstreifen fahren.
In verkehrsberuhigten Bereichen hat das Spiel der Kinder Vorrang
§24 StVO - Besondere Fortbewegungsmittel
(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates,
Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der
Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den
Fußgängerverkehr entsprechend.
§25 StVO - Fußgänger
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die
Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb
geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener
Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei
schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf
dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß
Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem
Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer
zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder
Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen
293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgänger-
überwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten.
Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür
vorgesehenen Stellen betreten werden.
Fehlt der Gehweg, ist das Fahren und Spielen der Kinder am rechten Fahrbahnrand sehr kritisch zu
sehen. Mit diesen Kinderfahrrädern dürfen Radwege – auch wenn Personen die Aufsicht
führen – nicht benutzt werden.
Ausstattung / Ausrüstung des Kinderfahrrades
Auch wenn detaillierte Vorschriften über ein sicheres Kinderfahrrad nicht
verbindlich festgelegt sind, dürfen nach der „Produktsicherheitsrichtlinie
2001/95“ keine Produkte in den Verkehr gebracht werden, wenn durch sie
bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei vorhersehbarer
Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Benutzern (insbesondere
Kinder und ältere Menschen) oder Dritten gefährdet wird.
Seriöse Hersteller von Kinderfahrrädern lassen deshalb ihre Produkte vor
dem Verkauf prüfen.
Dies ist an einem Prüfzeichen, dem CE-Zeichen oder GS Zeichen,
erkennbar. Der Kunde kann davon ausgehen, dass so gekennzeichnete Kinderfahrräder grundsätzlich sicher sind.
Diese Fahrräder entsprechen jedoch im Hinblick auf die Gebrauchssicherheit und Verkehrssicherheit nur den
Mindestanforderungen.
Ein sicheres Kinderfahrrad - ob neu oder gebraucht - hat folgende Merkmale!
Rahmen
•
Keine Risse, nicht verbogen, leicht und stabil. Durchstieg, der das Auf- und Absteigen erleichtert.
•
Leicht zu pflegen, keine behindernden oder scharfkantigen Anbauten (Trinkflaschenträger u.ä.).
•
Freie Gewindegänge müssen mit Hutmuttern abgedeckt sein.
•
Stabiler Gepäckträger.
Bremsen
•
Rücktrittbremse und handbediente Vorderradbremse.
•
Bremskraft beider Bremsanlagen muss gut dosierbar und darf nicht zu „aggressiv“ sein.
•
Bremshebel für Vorderrad muss vom Kind beim Halten des Lenkers sicher ergriffen werden können.
Laufräder
•
Ausreichend Luft in den Pneus, leichtgängiger Lauf.
•
Abdeckung/Schutz über dem Vorder-/ Hinterrad.
•
Voll verkleidetes Kettenritzel.
•
Die Stützradvorrichtung muss sicher verankert und stabil sein.
Schutzbleche
•
Ohne scharfe Kanten, möglichst umbördelt.
•
Ein Kleidernetz am Hinterrad schützt zusätzlich.
Klingel
•
Funktionierende, leicht bedienbare hell tönende Klingel.
Beleuchtung
•
Jeweils zwei Seitenreflektoren in den Rädern und ein Rückstrahler (Katzenauge). Die Beleuchtung ist
grundsätzlich freiwillig.
Lenker / Sattel
•
In der richtigen Höhe fest gegen Verdrehen montiert.
•
Verdickungen an den Lenkerenden schützen die Hände der
Kinder beim seitlichen Sturz.
Schutzkleidung
•
Ab der ersten Übungsstunde sollte auch ein Radhelm
selbstverständlich sein. Dieser sollte angenehm zu tragen,
richtig angepasst und mit einem Prüfzeichen versehen sein.
•
Protektoren an den Arm- und Kniegelenken schützen zudem
wirkungsvoll vor Sturzverletzungen.
•
Helle, signalfarben gehaltene Kleidung verbessert die
Erkennbarkeit.
Fahrräder „älterer Kinder“
Für Fahrräder „älterer Kinder“, Jugendlicher oder der Erwachsenen enthält die Straßenverkehrszu-
lassungsordnung (StVZO) detaillierte Vorschriften zu Beleuchtung, Bremsen und Ausrüstung – siehe hierzu
unsere Infos rund ums Fahrrad hier:
Diese Fahrräder sind Fahrzeuge sind im Sinne der Verkehrsvorschriften. Kinder bis 8 Jahre müssen, Kinder bis
10 Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren. Eine Aufsichtsperson darf ebenfalls mit dem Rad den Gehweg
benutzen, wenn Kinder bis acht Jahren begleitet werden (Erste Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrsordnung – StVO – zum 14.12.2016). Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg
vorhanden, so dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen.
Dies erhöht die Sicherheit der Kinder auf dem Fahrrad. Die Altersgrenzen für Kinder wurden nicht geändert. Eine
Aufsichtsperson muss über 16 Jahre alt sein. Auf Fußgänger müssen beide natürlich weiter besonders
Rücksicht nehmen. Den Fußgängern gleichgestellt ist der Verkehr mit besonderen Fortbewegungsmitteln gemäß
§ 24 StVO, wie z. B. Schiebe- und Greifreifenrollstühle.
Lernphasen machen fit für das selbständige Fahren - unsere Tipps:
Gleichgewicht einüben!
•
Die Balancefähigkeit auf dem Fahrrad wird durch Stützräder eher
verzögert. Tretroller fahren fördert den Gleichgewichtsinn.
•
Anfänglich konzentrieren sich die Kinder auf die Geradeausfahrt; ihr
Blickfeld zur rechten und linken Seite ist geringer als das der
Erwachsenen.
Motorische Fähigkeiten entwickeln!
•
Das selbständige Anhalten und Anfahren, das Auf- und Absteigen an
ebenen, weiträumigen Orten und an engen Plätzen trainieren.
Geschwindigkeit anpassen!
•
Gespür für die eigene Fahrgeschwindigkeit – eher schnell/eher
langsam vermitteln.
•
Verzögern /Bremsen auf Anweisung und bei plötzlichen Hindernissen
üben.
•
Kinder können Geschwindigkeiten von Fahrzeugen/Personen nicht
zuverlässig einschätzen und bei drohender Gefahr nicht sofort und
angemessen stark abbremsen.
•
Kurven in verschiedenen Radien fahren.
Gefahren im Verkehrsraum vermitteln!
•
Entwicklungsbedingt reagieren Kinder spontan auf Reize und Ereignisse in ihrem Umfeld. Spielkameraden,
Eltern oder Spielabläufe erwecken ihre Aufmerksamkeit. Die Konzentration auf den Fahrvorgang und das
Verkehrsgeschehen wird beeinträchtigt. Die Kinder sind abgelenkt. Die Erfahrung, Geräusche der richtigen
Quelle und Richtung zuzuordnen, ist noch nicht vorhanden.
•
Erst im Alter zwischen 8 – 14 Jahren entwickelt sich das Kind entsprechend seiner individuellen
Fähigkeiten und Kenntnisse zu einem selbständigen Radfahrer.
•
Radausfahrten der Familie fördern die Begeisterung am sicheren Radfahren und den Lernprozess, sofern
sich die Älteren vorbildlich verhalten.
•
Abstände zu mitspielenden, mitradelnden Personen, zu Bordsteinkanten und anderen festen oder
beweglichen Hindernissen trainieren.
•
Das einhändige Fahren und Richtungszeichen mit der Hand üben.
Wählen Sie für alle Übungsphasen einen möglichst geschützten Verkehrsraum! Kinder, die kein
entsprechend der Straßenverkehrszulassung ausgerüstetes Fahrrad führen können, dürfen auf ausgewiesenen
Radwegen – auch unter Aufsicht – nicht fahren!